Vor Allem handelt es sich, wie die Polizei überhaupt nur
zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Greegensatz
zu den in das Gebiet des Privatrechts fallenden Privatinteressen
berufen ist, auch nur um die Wahrung der öffentlichen Sicher-
heit. Stellen wir den Begriff der öffentlichen Sicherheit fest.
„Publicum jus est, quod ad statum rei Romanae spectat,
privatum, quod ad singulorum utilitatem“,
sagt ULPIAN °?), und, wie v. SAVIGNY ’*) bezeugt, verstanden die
Römer unter dem jus publicum nicht bloss das Staats-, sondern
auch das Processrecht.
Die neuere Gesetzgebung und namentlich auch das Strafge-
setzbuch, welches so häufig das Erforderniss der Oeffentlichkeit
aufstellt, z. B. in den $8 31, 34, 85, 108, 109, 115, 123 ff., 130,
130*, 183, 185, 186, 187, 200, 267 gibt absichtlich keine Er-
klärung des Begriffs der Oeffentlichkeit, weil derselbe nicht überall
gleich ist. Nach den Motiven zum Strafgesetzbuch und den
Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe, wie sie uns OPPEN-
HOFF ”°) zu den einzelnen genannten Paragraphen des Strafgesetz-
buchs mittheilt, können wir aber dennoch einen Begriff der
Oeffentlichkeit feststellen, welcher ziemlich allgemein befriedigen
dürfte.
Zu den öffentlichen Interessen gehören danach vor Allem
die Angelegenheiten des Reichs, des Staats, der Gemeinden oder
der in deren Organismus eingreifenden Corporationen, wie z. B.
der Handels- und Gewerbekammern, die Angelegenheiten der
Kirchen aber nur insoweit, als sie der Staat in den Bereich
seiner Gesetzgebung einbezogen hat. Ausgeschlossen hiervon sind
aber alle diejenigen Angelegenheiten dieser Rechtssubjecte, welche
das privatrechtliche Gebiet betreffen, also wenn die genannten
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3, 1.182D.(l.1.)
74) System des heutigen römischen Rechts Bd. IS. 21.
"5) Das Straf-Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 9. Auflage, 1883,