Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Unterthan eines dritten Staates ist, wird regelmässig *) vorgeschrie- 
ben, es solle dann der ersuchte Staat diesem letzteren Anzeige 
machen, und wenn dieser seinerseits die Auslieferung des Beschul- 
digten beansprucht, um ihn vor seine Gerichte zu stellen, so könne 
die ersuchte Regierung nach ihrer Wahl dem einen oder dem 
anderen Staat ausliefern. 
Nirgends wird in diesen Verträgen auch nur mit einer Silbe 
angedeutet, dass der Beschuldigte das Inland betreten haben und 
dass während seines Aufenthaltes das Verfahren eingeleitet sein 
müsse, damit das Ersuchen um Rechtshilfe zulässig sei. 
Sodann wird dem ersuchten Staat nur die Befugniss er- 
theilt, den dritten Staat in Kenntniss zu setzen; keineswegs ist er 
dazu verpflichtet. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter, welcher diesen 
letzteren einen Anspruch gewährte, liegt nicht vor. 
Endlich kann die Auslieferung an den dritten Staat nur 
erfolgen, wenn dieser sie begehrt, um den Beschuldigten vor seine 
Gerichte zu stellen. Daraus folgt, dass die Handlung nach dem 
Recht dieses Staates und zwar event. als eine im Ausland began- 
gene strafbar sein muss. Nehmen wir also an, ein Engländer habe 
in Frankreich deutsche Banknoten nachgemacht und sich hierauf 
nach der Schweiz geflüchtet, so kann Deutschland seine Auslie- 
ferung verlangen und die Schweiz ist zu ihrer Gewährung ver- 
pflichtet. Zwar könnte die Schweiz zunächst England in Kennt- 
niss setzen, da dieses aber wegen der von seinen Unterthanen 
im Ausland begangenen strafbaren Handlungen fast ausnahmslos?) 
nicht einschreitet, so könnte es auch die Auslieferung des Beschul- 
digten, „um ihn vor seine Gerichte zu stellen“, nicht begehren, 
und das an sich vorhandene Wahlrecht der Schweiz, an England 
oder an Deutschland auszuliefern, greift daher nicht Platz. 
Das gebrauchte Beispiel wird aber auch erkennen lassen, 
dass diese Regelung eine vollkommen angemessene ist. Sofern 
*) Die Vorschrift fehlt nur in dem Vertrage mit Grossbritannien. 
5) Vgl. v. Marıız a. a. O. S. 75, Anm. 3.
	        
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