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ändert. Ein Engländer hat in Deutschland ein Verbrechen be-
gangen, es ist ihm aber gelungen, nach England zu entkommen.
Dann ist freilich zunächst nichts zu machen, d. h. seine Bestrafung
nicht zu ermöglichen. Aber das Verfahren gegen ihn bleibt zu-
lässig; es könnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn
beschlossen, wie Haftbefehl gegen ihn erlassen werden, Dies er-
möglicht es, die Vollstreckung desselben herbeizuführen, sobald
er z. B. belgisches oder schweizer Gebiet betritt. Stünde er mit
deutschen Firmen in Geschäftsverbindung, so könnten plötzlich
seine Forderungen an diese mit Beschlag belegt werden. Mit
einem Wort, die Strafverfolgung kann mit ganz anderer Energie
betrieben werden, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten im
Ausland derselben juristisch nicht im Wege steht.
Es wird kaum der besonderen Hervorhebung bedürfen, dass
die Praxis mindestens bei den im Inland begangenen Verbrechen
diesen Grundsätzen entsprechend verfährt.
Von der Regel nun, dass Beschuldigte in einem Strafverfahren
vor den deutschen Gerichten alle Personen schlechthin im Inland
wie im Ausland sein können, giebt es eine Reihe von Ausnahmen.
Es sind die folgenden:
I. Die sog. Exterritorialen.
Diese Bezeichnung ist gerade für die in erster Linie so ge-
nannten Personen, nämlich die Chefs und Mitglieder der bei dem
Deutschen Reich beglaubigten Personen, ganz unzutreffend und
irreführend. Denn es wird bei derselben von der soeben als un-
richtig nachgewiesenen Anschauung ausgegangen, dass die Gerichts-
barkeit der inländischen Gerichte auf die im Inland befindlichen
Personen beschränkt sei. Daher glaubt man dann mit der Fiction
operiren zu können, dass jene Personen, obwohl sie in Wirklich-
keit im Inland weilen, doch so angesehen und behandelt würden,
als ob sie ausserhalb desselben (und zwar im Gebiet des sie ab-
sendenden Staates) sich befänden.