Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Die im Bisherigen gewonnenen Resultate zeigen nun, dass diese 
Fiction dem wirklichen Sachverhalt ganz und gar nicht entspricht. 
Denn die fraglichen Personen sind der inländischen Gerichts- 
gewalt schlechthin entzogen, mögen sie sich im Inland oder in 
dem sie absendenden Staat oder in einem dritten Staat befinden. 
Es wäre doch ganz undenkbar, dass man gegen den russischen 
Botschafter, wenn derselbe auf Urlaub von Berlin nach Peters- 
burg gereist ist, ein Strafverfahren wegen Hochverrathes gegen 
das Deutsche Reich einleitete, und etwa sein im Inland befind- 
liches Vermögen — allenfalls unter Respectirung des Botschafts- 
hötels — mit Beschlag belegte! 
Die Verderblichkeit des Operirens mit Fictionen zeigt sich 
hier wieder einmal im hellsten Licht. Statt die rechtlichen That- 
bestände, wie sie vorliegen, streng zu analysiren, hierbei zwischen 
dem materiellen und dem Processrecht scharf unterscheidend, 
stellt man eine Fiction auf und zieht dann von dieser wahrhaft 
fictiven Basis Consequenzen! Natürlich stehen diese dann mit 
den Dingen im schroffisten Widerspruch. 
So behaupten viele Völkerrechtslehrer (vergl. z. B. HEFFTER, 
Europäisches Völkerrecht 7. Aufl. von Geffcken 1881 8 42 
No. VII; BLuntscauı, Völkerrecht 3. Aufl. $ 130) die Exterri- 
torialen müssten der inländischen Gerichtsbarkeit in dem Umfang 
unterworfen sein, als sie auch, wenn sie nicht anwesend wären, 
bei den Gerichten des Inlandes Recht geben müssten; denn ihre 
Anwesenheit könne den Umfang der inländischen Gerichtsbarkeit 
nicht mindern. 
Das würde also für das materielle Strafrecht bedeuten, dass 
sie sich durch diejenigen Handlungen dem Inland verantwortlich 
machen, welche für dieses einen strafrechtlichen Anspruch ent- 
stehen lassen, auch wenn sie von einem Ausländer im Ausland 
begangen sind; und processualisch, dass die Strafverfolgung jeder- 
zeit gegen sie eingeleitet und geführt werden könnte und dass 
nur diejenigen Zwangsmassregeln ausgeschlossen wären, welche
	        
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