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Geschäftspersonal und solche Bedienstete, welche nicht Deutsche
sind.
Die processualische Exemtion dieser Personen steht auf Grund
G.-V.-G. 8818 und 19 fest. Dagegen können Zweifel obwalten,
ob sie auch materiellrechtlich befreit sind. Dies ist neuerdings
von BınpinG (Handbuch des deutschen Strafrechtes Bd. I S. 685)
bestritten. BınpıngG behauptet ausdrücklich, die Gesandten etc.
könnten nach Beendigung ihrer Mission wegen der zur Zeit der-
selben begangenen Handlungen verfolgt und bestraft werden. Ein
Beweis für diese Behauptung wird nicht beigebracht. Ein solches
Verfahren würde m. E. allen völkerrechtlichen Gepflogenheiten
zuwiderlaufen. Auch ergiebt sich die Unzulässigkeit desselben
wohl daraus, dass in den Consularverträgen den Consuln meist
„Immunität“ (ausser bei Verbrechen i. e. 8.) zugesichert wird.
Dies Wort dürfte aber auch die materiellrechtliche Exemtion be-
zeichnen. Was aber für die Consuln gilt, muss natürlich für die
Gesandten und Botschafter erst recht gelten.
Ziweifelhaft ist dagegen, ob für die Familienglieder, das Ge-
schäftspersonal und die Bediensteten bezw. für einzelne dieser
Personen nicht abweichendes gilt, d. h. ob sie nicht lediglich für
die Dauer dieses ihres Verhältnisses processualisch eximirt sind.
Hiefür entscheidet sich v. Bar (Internationales Privat- und Staats-
recht 1. Aufl. S, 574 Anm. 7) unter Berufung auf ein bei TEMME,
Archiv für die strafrechtlichen Entscheidungen der obersten Ge-
richtshöfe Deutschlands, Bd. I 8. 24ff. mitgetheiltes Urtheil des
Obergerichtes zu Bern. Die Exemtion des Dieners eines Gesandten
dürfe, da sie lediglich im Interesse dieses letzteren besteht, nur
eine das Strafrecht des Staates suspendirende, nicht eine dasselbe
ausschliessende Wirkung haben, so dass nach Beendigung dieses
Dienstverhältnisses auch wegen der zur Zeit des Dienstes be-
gangenen strafbaren Handlung der Diener zur Verantwortung ge-
zogen werden könne. Dies ist auch die Ansicht von HARBURGER
(a. a. O0. S. 188). —