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b) Die ausländischen Souveräne. Dass sie der inländischen
Gerichtsbarkeit nicht unterstehen, ist zwar in den Gesetzen nicht
ausdrücklich gesagt, ergiebt sich aber nach dem Schluss a maiori
ad minus aus der Exemtion der unter a) genannten Personen.
Denn die Gesandten sind die Vertreter ihres Souveräns und gerade
wegen dieser ihrer Eigenschaft eximirt.
Von den verbündeten Regierungen ist im Jahr 1884 dem
deutschen Reichstag ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, nach
welchem dem G.-V.-G. als 8 17a folgende Bestimmung eingefügt
werden sollte:
„Ein nicht zum Deutschen Reich gehöriger Staat, sowie das
Oberhaupt eines solchen Staates unterliegen der inländischen
Gerichtsbarkeit nicht.
Auf Familienglieder des Staatsoberhauptes findet die vor-
stehende Bestimmung so lange Anwendung, als sie sich in Be-
gleitung desselben im Deutschen Reich aufhalten.
Das Gleiche gilt von den zum Gefolge des Staatsober-
hauptes gehörigen Personen und von solchen Bediensteten, welche
nicht Deutsche sind.“
Die Veranlassung zur Vorlage dieses Entwurfes war folgende.
Im Jahr 1881 war bei dem Königl. Amtsgericht I zu Berlin ein
Arrestgesuch gegen die Fürstl. (später Königl.) Regierung von
Rumänien eingereicht, durch welches die Arrestirung des Gut-
habens derselben bei verschiedenen Berliner Banken gefordert
wurde. Nach mehrfachen Entscheidungen dieses und des über-
geordneten Landgerichtes wurde vom Minister der auswärtigen
Angelegenheiten der Competenzconflict erhoben und durch Urtheil
des Königl. Preussischen Gerichtshofes zur Entscheidung der
Competenzconflictte vom 14. Januar 1882 der Rechtsweg für un-
zulässig erklärt. Zu einer gleichen Entscheidung des Königl.
Bayrischen Gerichtshofes zur Entscheidung der Competenzconflicte
hatten Klagen gegen die Kaiserlich Oesterreichische Regierung