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Stellung freilich die Anklageerhebung ausgeschlossen, was also that-
sächlich zur Straflosigkeit führen kann.
Verginge sich dagegen der Gesandte gegen ein württembergi-
sches Particulargesetz, so wäre er nicht nur processualisch, son-
dern auch materiellrechtlich eximirt.
Entsprechendes gilt von den nicht preussischen Mitgliedern
des Bundesrathes (Reichsverfassung Art. 10; G.-V.-G.8 18, Abs. 2
a. E.).
II. Die deutschen Souveräne.
In den meisten deutschen Verfassungen findet sich eine Be-
stimmung, dass der Souverän unverletzlich sein soll. Das bedeutet
seine Exemtion vom materiellen Strafrecht und von der Gewalt
der Strafgerichte.
Der Grund hierfür ist ein staatsrechtlicher: der Inhaber der
Gerichtsgewalt kann dieser nicht selbst unterworfen sein. Eine
freiwillige Unterwerfung wäre zwar möglich, aber unangemessen
gewesen, und hat daher hier — anders wie in Civilsachen — nicht
stattgefunden. Selbst wo es an einer ausdrücklichen Bestimmung
in der Verfassung fehlte, konnte daher nichts anderes gelten.
Zweifellos beschränkte sich aber vor der Errichtung des Nord-
deutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches die Tragweite der
fraglichen Bestimmungen auf den eigenen Staat. Für die anderen
deutschen Staaten war der Fürst ausländischer Souverän und in
dieser Eigenschaft der Gerichtsgewalt derselben ebenfalls entzogen.
Mit der Gründung des Deutschen Reiches hat sich nun aber
die staatsrechtliche Situation verändert. Dies geht schon daraus
hervor, weil jetzt die Frage zur Entstehung kommt, in welchem
Verhältniss die deutschen Fürsten zu dem Reichsgericht stehen ?
Es ist also zweifellos ungenügend, wenn die Motive zum E.
G.-V.-G. & 5 sich auf die Bemerkung beschränken, durch diese
Vorschrift würden die Bestimmungen der Landesverfassungen auf-
recht erhalten, welche dem Souverän Unverletzlichkeit zusichern.
Hier dürfte nun aber massgebend sein, dass die deutschen
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