Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 359 — 
Stellung freilich die Anklageerhebung ausgeschlossen, was also that- 
sächlich zur Straflosigkeit führen kann. 
Verginge sich dagegen der Gesandte gegen ein württembergi- 
sches Particulargesetz, so wäre er nicht nur processualisch, son- 
dern auch materiellrechtlich eximirt. 
Entsprechendes gilt von den nicht preussischen Mitgliedern 
des Bundesrathes (Reichsverfassung Art. 10; G.-V.-G.8 18, Abs. 2 
a. E.). 
II. Die deutschen Souveräne. 
In den meisten deutschen Verfassungen findet sich eine Be- 
stimmung, dass der Souverän unverletzlich sein soll. Das bedeutet 
seine Exemtion vom materiellen Strafrecht und von der Gewalt 
der Strafgerichte. 
Der Grund hierfür ist ein staatsrechtlicher: der Inhaber der 
Gerichtsgewalt kann dieser nicht selbst unterworfen sein. Eine 
freiwillige Unterwerfung wäre zwar möglich, aber unangemessen 
gewesen, und hat daher hier — anders wie in Civilsachen — nicht 
stattgefunden. Selbst wo es an einer ausdrücklichen Bestimmung 
in der Verfassung fehlte, konnte daher nichts anderes gelten. 
Zweifellos beschränkte sich aber vor der Errichtung des Nord- 
deutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches die Tragweite der 
fraglichen Bestimmungen auf den eigenen Staat. Für die anderen 
deutschen Staaten war der Fürst ausländischer Souverän und in 
dieser Eigenschaft der Gerichtsgewalt derselben ebenfalls entzogen. 
Mit der Gründung des Deutschen Reiches hat sich nun aber 
die staatsrechtliche Situation verändert. Dies geht schon daraus 
hervor, weil jetzt die Frage zur Entstehung kommt, in welchem 
Verhältniss die deutschen Fürsten zu dem Reichsgericht stehen ? 
Es ist also zweifellos ungenügend, wenn die Motive zum E. 
G.-V.-G. & 5 sich auf die Bemerkung beschränken, durch diese 
Vorschrift würden die Bestimmungen der Landesverfassungen auf- 
recht erhalten, welche dem Souverän Unverletzlichkeit zusichern. 
Hier dürfte nun aber massgebend sein, dass die deutschen 
24*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.