Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 365 — 
und von diesem der Hamburger Senat aufgefordert, die Anklage- 
erhebung zu veranlassen !!). 
Hieraus ist zu entnehmen, dass es zwar formell richtig ist, 
der materiellen Sachlage aber nicht entspricht, wenn in G.-V.-G. 
$ 148 die Landesjustizverwaltung als die letzte Aufsichtsinstanz 
für die staatsanwaltlichen Beamten ihres Bezirkes angeführt wird. 
Denn auch die Landesjustizverwaltung untersteht der Aufsicht der 
Organe des Reiches. 
Das ganze Verhältniss, wie es im Bisherigen geschildert ist, 
ist nun aber nur der adäquate Ausdruck für die Thatsache, dass 
bei den durch Reichsgesetz bedrohten Handlungen die strafrecht- 
lichen Ansprüche principiell dem Reich zustehen und dass nur 
ihre Geltendmachung den Einzelstaaten überlassen ist!?). 
Den Beweis hierfür erbringen die vom Reich abgeschlossenen 
Auslieferungsverträge und die in diesen gebrauchte Ausdrucks- 
weise. Das Reich hat sie zwecks Sicherung seiner Ansprüche 
abgeschlossen; es spricht in ihnen von den Behörden der Bundes- 
staaten als seinen Behörden. Zu berücksichtigen sind insbeson- 
dere auch die Bestimmungen, nach welchen in gewissen Fällen 
keine Auslieferung oder Rechtshilfe stattfinden soll. Es wäre 
höchst auffallend, wenn hier das Reich auf Ansprüche resp. Re- 
alisirungsmittel von solchen verzichten wollte, wenn diese gar 
nicht ihm, sondern den Einzelstaaten zuständen. 
Es kann ferner vorkommen, ‚dass durch die Begehung eines 
Verbrechens dem Inland ein strafrechtlicher Anspruch erwächst, 
dass aber zunächst noch zweifelhaft ist, von welchem Bundesstaat 
die Geltendmachung erfolgen wird. So wenn ein Verbrechen im 
Ausland begangen ist, welches nach inländischem Recht strafbar 
ist, sofern eine Ergreifung nicht stattgefunden hat und ein Wohn- 
1!) Das deutsche Strafgesetzbuch und polizeilich concessionirte Bordelle. 
Actenstücke einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem deutschen Reichs- 
kanzleramt und dem Senat von Hamburg. Hamburg 1877. 
12) Binoine, Handbuch des Strafrechtes, Bd. I, S. 477 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.