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so ergab sich daraus die Nothwendigkeit, wenn einzelne proces-
sualische Privilegien der Particularrechte mindestens in ihrem
bisherigen Umfang aufrechterhalten werden sollten, sie in ihrer
Wirksamkeit auf ganz Deutschland auszudehnen. Denn andern-
falls würden sie eben durch die erfolgte Erweiterung der Gerichts-
gewalt vielfach illusorisch werden, da ja von den Behörden eines
anderen Bundesstaates — ihre Zuständigkeit nach Massgabe der
Str.-P.-O. vorausgesetzt — nicht nur unter Nichtachtung des
Privilegs Anklage erhoben, sondern auch Zwangsmittel gegen den
Beschuldigten beschlossen und unmittelbar zur Ausführung gebracht
werden könnten. Der Ausdehnung dieser Privilegien in ihrer
Wirksamkeit auf das ganze Reich konnten aber Bedenken um so
weniger entgegenstehen, weil mit ihrer Anerkennung überhaupt,
auch nur für das Gebiet eines Staates, zum Ausdruck kommt,
dass die principiell dem Reich zustehenden Strafansprüche nur
unter ihrer Berücksichtigung geltend gemacht werden sollen. Man
muss sich eben auf den — oben als nothwendig dargelegten —
Standpunkt stellen, dass es etwas zutälliges und gleichgiltiges ist,
ob die Klageerhebung in diesem oder in jenem Bundesstaat er-
folgt. Hätte es dann aber einen Sinn, vorzuschreiben, dass die
Strafverfolgung gerade in einem Staat von speciellen Voraus-
setzungen abhängig sein oder vor einem besonderen Gerichtshofe
erfolgen solle?
Freilich wird ja bei einer solchen Ausdehnung des Geltungs-
bereiches der Privilegien auf ganz Deutschland insofern über die
hiernach gerechtfertigten Grenzen hinausgegangen, als sie dann
bei allen nach Massgabe der Str.-P.-O. abzuurtheilenden, also
auch bei den durch Landesgesetz eines anderen Bundesstaates
bedrohten Handlungen Platz greifen. Allein bei der sehr viel
geringeren Wichtigkeit dieser Handlungen im Vergleich zu den-
jenigen, welche das Reichsrecht unter Strafe stellt, kann dies Er-
gebniss wohl nicht gerade bedenklich erscheinen.
Die Ausdehnung der Privilegien auf das ganze Deutsche