Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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landesgesetzlich das Recht auf Austräge gewährt war E. G.-V.-G. 
8 7. Neu eingeführt darf dasselbe nicht werden. Das Privilegium 
beschränkt sich auf die Häupter der standesherrlichen Familien 
und darf auf die Mitglieder der Familie nicht ausgedehnt werden 1%). 
V. Die Mitglieder des deutschen Reichstages dürfen während 
der Sitzungsperiode desselben nur mit seiner Genehmigung zur 
Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, ausser wenn sie bei 
Ausübung der That oder im Lauf des nächstfolgenden Tages ergriffen 
werden. Auf Verlangen des Reichstages wird ein Strafverfahren 
gegen eines seiner Mitglieder für die Dauer der Sitzungsperiode 
aufgehoben (R.-Verf. Art. 31). — Nach E. Str.-P.-O. 8 6 sind 
die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen, 
unter welchen gegen ein Mitglied einer gesetzgebenden Versamm- 
lung während der Dauer einer Sitzungsperiode ein Strafverfahren 
eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, in Kraft verblieben. 
Dass hier keine materiellrechtliche Exemtion statuirt wird, 
bedarf kaum ausdrücklicher Erwähnung. Auch die processualische 
ist zeitlich beschränkt, von Ausnahmen durchbrochen und kann 
durch Beschluss der gesetzgebenden Versammlung beseitigt werden. 
Auch hier wird nun gestritten, ob sich die Privilegien in 
ihrer Wirksamkeit auf den betreffenden Bundesstaat beschränken, 
oder in ganz Deutschland respectirt werden müssen !?), Die bei 
den Untersuchungen angewendete Methode, die Entstehung des 
Privilegiums und auf diese Weise das juristische Wesen desselben 
klar zu stellen, konnte aber m. E. zu keinem richtigen Ergebniss 
führen. Die Frage ist eine rein staatsrechtliche, sie ist vor allen 
Dingen bei alle Privilegien, denjenigen der Souveräne und der 
14) Die Anordnung in Art. 9 des Hessischen Gesetzes vom 3. September 
1878 ist also insofern unwirksam. 
15) Richtig GarEıs in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechts- 
wissenschaft Bd. VII (1887) S. 633ff.; gegen diesen WEISMAnN daselbst 
Bd. IX (1889) 8. 379ff.; FuLn in Laband u. Störk, Archiv für öffentliches 
Recht Bd. IV (1889) S. 341ff.; hier S. 372,
	        
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