Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Mitglieder ihrer Familien wie den Standesherren, genau die gleiche 
wie hier. Es ist daher auf die oben gegebenen Ausführungen 
einfach Bezug zu nehmen. Aus ihnen ergiebt sich insbesondere, 
dass es ganz und gar nicht auffallend ist, wenn ein Gericht die 
Abgeordneten eines fremden Staates, die etwa in seinem Bezirk 
delinquirt haben, mit weitergehender Rücksicht behandeln muss, 
als die des eigenen Staates. Denn es werden ja strafrechtliche 
Ansprüche geltend gemacht, die principiell dem Reich zustehen, 
und das Reichsgesetz erklärt, ihre Geltendmachung solle nur nach 
Massgabe jener landesreehtlichen Bestimmungen erfolgen. Dagegen 
wäre es umgekehrt höchst befremdlich, wenn die Erhebung der 
öffentlichen Klage im Gerichtsstand des Wohnsitzes von der 
Genehmigung der gesetzgebenden Versammlung abhängig wäre, 
im Gerichtsstand der begangenen That dagegen nicht; oder wenn 
die Strafverfolgung ohne Genehmigung dadurch ermöglicht würde, 
dass sich noch eine andere Person an der Handlung betheiligt 
hat, welche in einem anderen Bundesstaat ihren Wohnsitz hat. 
VI. Diejenigen Personen, welche den Militär- oder Marine- 
gerichten unterstehen, soweit dies der Fall ist. 
Die Einführung der Preussischen Militärstrafgerichts-Ordnung 
vom 3. April 1845, welche in der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes Art. 61 vorgeschrieben war, ist erfolgt: für den Nord- 
deutschen Bund durch Verordnung vom 29. December 1867, für Süd- 
Hessen durch die Militär-Convention vom 4. April 1867 Art. 14, für 
Baden durch Verordnung vom 24. November 1871, für Elsass- 
Lothringen durch Verordnung vom 6. December 1873. Dagegen 
hat die Preussische Militärstrafgerichts-Ordnung keine Geltung in 
Württemberg (Militär-Convention zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Württemberg vom 21/25 November 1870) und Bayern 
(Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des 
Norddeutschen Bundes vom 23. November 1870 Art. III $ 5). 
In Würtemberg gilt eine Militärstrafgerichts-Ordnung vom 20. Juli 
1818, in Bayern eine solche vom 6. November 1872. Eine ein-
	        
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