— 374 —
erst 1848 in’s Leben gerufen wurde!®), so sollte man erwarten,
dass durch ausdrückliche Vorschrift die Geltung der Militärgesetze
für die Marine angeordnet sei. Dies ist indessen nicht geschehen 7);
diese Geltung ist vielmehr als etwas selbstverständliches voraus-
gesetzt worden und es sind nur eine Reihe von Erlassen da,
welche Specialfragen regeln !?).
1) Durch den Allerh. Erlass betreffend die Beschaffung, Bemannung
und Verwendung der zunächst zum Zweck der Vertheidigung der Ostsee-
küsten bestimmten Küstenflotille und die Errichtung einer Marinecommission
vom 5. September 1848 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1848,
S. 322); vgl. v. RönnE, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 2. Aufl. Bd. II
Abth. 2, S. 160.
17) Man vergl. die Allgemeinen Marinebefehle, das officielle Publications-
Organ des Höchsteommandirenden der Marine und die Preussische Militär-
Gesetzsammlung, herausgegeben von Dr. Carı Friceris, General-Auditeur
der Armee, von Bd. VI ab herausgegeben von Epvarn Freck, Königlicher
General-Auditeur der Armee.
18) So insbes. der Allerh. Erlass vom 13. Juni 1850, die Ausübung der
Gerichtsbarkeit in der Marine betreffend (der Armee bekannt gemacht durch
das Allgemeine Kriegsdepartement unterm 21. Juni 1850, Militärwochenblatt
von 1850, S. 156): „Ich will auf Ihren Vortrag dem Ober-Commandeur der
Marine die den commandirenden Generalen, dem Commandeur der Marine
die den Divisions-Commandeuren der Land-Armee zustehende Gerichtsbar-
keit definitiv, den Commandanten einzeln detachirter in Dienst gestellter
grösserer Kriegsschiffe und Küstenflotillen-Divisionen aber nur vorläufig und
bis zur definitiven Feststellung des Seekriegsrechtes, die niedere Grerichtsbar-
keit verleihen.“ (Mil.-Ges.-Sammlung Bd. IV, S. 178 No. 754 abgedruckt
auch bei FLEck, Strafgesetzbuch für das Preussische Heer, Berlin 1868, S. 180
No. 13). Auf diese Cabinetsordre wird in No. 6 der Allgemeinen Marine-
befehle vom 28. Mai 1853 Bezug genommen und dann gesagt: „Was zur
höheren und niederen Gerichtsbarkeit gehört, ist in den $$ 20 und 21
des Militärstrafgesetzbuches angeordnet.“ Hierauf heisst es weiter: „Die ge-
dachten Königl. Commandos üben diese Gerichtsbarkeit dagegen in folgen-
den Fällen nicht aus, vielmehr sind die betreffenden Garnisongerichte compe-
tent: a) bei allen Vergehungen der Marinemannschaften, welche als Excesse
gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Ort zu betrachten sind... .“
Die staatsrechtliche Befugniss des Höchsteommandirenden der Marine, ein
Preussisches Gesetz durch seine Ordre zu ändern, dürfte mehr als zweifelhaft
sein. Man vgl. ferner den Allerh. Erlass vom 28. Juni 1854, betreffend die
Genehmigung des Organisations - Reglementes für die Marinestations - Com-