Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 374 — 
erst 1848 in’s Leben gerufen wurde!®), so sollte man erwarten, 
dass durch ausdrückliche Vorschrift die Geltung der Militärgesetze 
für die Marine angeordnet sei. Dies ist indessen nicht geschehen 7); 
diese Geltung ist vielmehr als etwas selbstverständliches voraus- 
gesetzt worden und es sind nur eine Reihe von Erlassen da, 
welche Specialfragen regeln !?). 
1) Durch den Allerh. Erlass betreffend die Beschaffung, Bemannung 
und Verwendung der zunächst zum Zweck der Vertheidigung der Ostsee- 
küsten bestimmten Küstenflotille und die Errichtung einer Marinecommission 
vom 5. September 1848 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1848, 
S. 322); vgl. v. RönnE, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 2. Aufl. Bd. II 
Abth. 2, S. 160. 
17) Man vergl. die Allgemeinen Marinebefehle, das officielle Publications- 
Organ des Höchsteommandirenden der Marine und die Preussische Militär- 
Gesetzsammlung, herausgegeben von Dr. Carı Friceris, General-Auditeur 
der Armee, von Bd. VI ab herausgegeben von Epvarn Freck, Königlicher 
General-Auditeur der Armee. 
18) So insbes. der Allerh. Erlass vom 13. Juni 1850, die Ausübung der 
Gerichtsbarkeit in der Marine betreffend (der Armee bekannt gemacht durch 
das Allgemeine Kriegsdepartement unterm 21. Juni 1850, Militärwochenblatt 
von 1850, S. 156): „Ich will auf Ihren Vortrag dem Ober-Commandeur der 
Marine die den commandirenden Generalen, dem Commandeur der Marine 
die den Divisions-Commandeuren der Land-Armee zustehende Gerichtsbar- 
keit definitiv, den Commandanten einzeln detachirter in Dienst gestellter 
grösserer Kriegsschiffe und Küstenflotillen-Divisionen aber nur vorläufig und 
bis zur definitiven Feststellung des Seekriegsrechtes, die niedere Grerichtsbar- 
keit verleihen.“ (Mil.-Ges.-Sammlung Bd. IV, S. 178 No. 754 abgedruckt 
auch bei FLEck, Strafgesetzbuch für das Preussische Heer, Berlin 1868, S. 180 
No. 13). Auf diese Cabinetsordre wird in No. 6 der Allgemeinen Marine- 
befehle vom 28. Mai 1853 Bezug genommen und dann gesagt: „Was zur 
höheren und niederen Gerichtsbarkeit gehört, ist in den $$ 20 und 21 
des Militärstrafgesetzbuches angeordnet.“ Hierauf heisst es weiter: „Die ge- 
dachten Königl. Commandos üben diese Gerichtsbarkeit dagegen in folgen- 
den Fällen nicht aus, vielmehr sind die betreffenden Garnisongerichte compe- 
tent: a) bei allen Vergehungen der Marinemannschaften, welche als Excesse 
gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Ort zu betrachten sind... .“ 
Die staatsrechtliche Befugniss des Höchsteommandirenden der Marine, ein 
Preussisches Gesetz durch seine Ordre zu ändern, dürfte mehr als zweifelhaft 
sein. Man vgl. ferner den Allerh. Erlass vom 28. Juni 1854, betreffend die 
Genehmigung des Organisations - Reglementes für die Marinestations - Com-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.