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gerichtsbarkeit durch das G.-V.-G. nicht berührt werde, so sind
hierdurch die Marinegerichte ebenfalls aufrecht erhalten.
Die zweite Frage ging dahin, gegenüber welchen Personen
die auf Dritte bezüglichen Bestimmungen der Str.-P.-O. zur An-
wendung gebracht werden dürfen’?
Hier wäre nun zu behaupten, dass das inländische Gesetz
sehr wohl die Verpflichtungen für alle Personen schlechthin, d.h.
Inländer und Ausländer im Inland wie im Ausland hätte begrün-
den können. Denn wenn der Ladung eines Beschuldigten, der
im Ausland weilt, bindende Kraft zukommt, so wird die Möglich-
keit hierzu bei der eines Zeugen oder Sachverständigen wohl auch
vorhanden sein. Und mit der praktischen Durchführung einer
Verurtheilung in Strafe und Kosten würde es auch nicht wesentlich
anders bestellt sein, wie wenn ein abwesender Angeklagter in eine
Geldstrafe verurtheilt wird. Entsprechendes würde bezüglich der Ver-
pflichtung Dritter gelten, einzelne Gegenstände herauszugeben. Zwar
eine Beschlagnahme oder Durchsuchung könnte ihnen gegenüber
nicht zur Ausführung gebracht werden; ebensowenig wie der im Aus-
land befindliche Beschuldigte verhaftet oder die dort befindlichen
Zeugen vorgeführt werden dürfen. Indessen $ 95 statuirt ja die-
selben Zwangsmittel wie gegen renitente Zeugen und es ständen
also diese Personen insofern einander gleich.
Das positive Recht hat sich aber aus naheliegenden Gründen
auf diesen Standpunkt nicht gestellt. Nur die im Inland befind-
lichen Personen, Inländer wie Ausländer,” sind als Dritte der
Herrschaft der Processgesetze des Inlandes unterworfen. Dies
kommt zwar nicht in der Str.-P.-O., wohl aber in den von dem
Deutschen Reich abgeschlossenen Auslieferungsverträgen in deut-
lichster Weise zum Ausdruck. Wenn das persönliche Erscheinen
eines in dem Gebiete des anderen Staates befindlichen Zeugen
für nothwendig erachtet wird, so wird die Regierung dieses Landes