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den Zeugen auffordern, der Vorladung Folge zu leisten. Das
Erscheinen des Zeugen wird als ein freiwilliges bezeichnet, von
seiner Zustimmung abhängig gemacht. Nur so erklärt sich auch
die oben (8. 358) erwähnte Bestimmung, dass Zeugen, welche aus
dem Ausland nach dem Inland gekommen sind, nicht in Unter-
suchung gezogen. werden dürfen.
Bezüglich der Sachverständigen bestimmt aber die Str.-P.-O.
selbst, dass auf sie die Vorschriften über Zeugen entsprechende
Anwendung finden sollen. Auf die Gleichstellung zwischen Edi-
tions- und Zeugnisspflicht in 8 95 ist bereits hingewiesen. Dass
hier eine weitergehende Verpflichtung als bei Zeugen bestehen
sollte, erscheint ausgeschlossen.
Die Ausnahmen von der Regel fallen zum Theil mit den
oben besprochenen Fällen zusammen.
1. Von den Exterritorialen kommen hier nur in Betracht
die (im Inland sich aufhaltenden) ausländischen Souveräne und
die Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reich beglau-
bigten diplomatischen Missionen, ihre Familienglieder, das Ge-
schäftspersonal und solche Bedienstete, die nicht Deutsche sind.
In den Consularverträgen wird nur die Unverletzlichkeit der Con-
sulatsarchive festgesetzt; nur insoweit ist Beschlagnahme und
Durchsuchung bei den Consuln ausgeschlossen. Im Uebrigen ist
sie ebenso wie die Vorladung derselben als Zeuge oder Sachver-
ständiger durchaus zulässig.
Die Chefs und Mitglieder der bei einem Bundesstaat beglau-
bigten Missionen sind der Gerichtsgewalt dieses Bundesstaates in
der hier fraglichen Beziehung ebenfalls entzogen.
2. Die inländischen Souveräne. Der Grund ist der gleiche
staatsrechtliche, welcher oben entwickelt wurde; die Ausübung
jedes Gerichtszwanges ist ihnen gegenüber ausgeschlossen. Die
in ihrem Besitz befindlichen Sachen können daher nicht mit Be-
schlag belegt, sondern nur mit ihrer Zustimmung in Verwahrung