Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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genommen werden; eine Durchsuchung darf bei ihnen nicht statt- 
finden; das Zeugniss, welches sie ablegen, ist ein freiwilliges ?°). 
3. Die Mitglieder der landesherrlichen Familien sind in dem 
Umfang eximirt, als dies Hausverfassungen oder Landesgesetze 
vorschreiben. Dies ist insoweit vielfach geschehen, als sie von 
der Verpflichtung entbunden werden, vor Gericht zu erscheinen 
und Eide körperlich abzuleisten. Es ist also nur die Form ver- 
ändert, in welcher der Verpflichtung genügt wird, nicht diese 
selbst beseitigt. 
2°) Vgl. z. B. auch das Hessische Gesetz vom 7. Juni 1879, Art. 9: 
Der Grossherzog darf zum Zeugniss nicht aufgerufen werden.
	        
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