Die Lippe’sche Successionsfrage').
Von
CONRAD BORNHAK.
Von dem Lippe’schen Gesammthause droht die gegenwärtig
in dem Fürstenthum Lippe regierende Linie mit dem Tode ihrer
gegenwärtig noch lebenden beiden männlichen Mitglieder, des
regierenden Fürsten Woldemar (geb. 1824) und seines Bruders,
des Prinzen Alexander (geb. 1831), auszusterben. Es fragt sich
daher, welche Nebenlinie demnächst zur Nachfolge in dem Fürsten-
thum berufen ist. Die sich fast ausschliesslich mit der land-
ständischen Vertretung beschäftigende Lippe’sche Verfassungs-
urkunde vom 6. Juli 1836?) enthält in 8 5 Abs. 3 nur die
Bestimmung: „Das pactum unionis, das pactum tutorium und die
Hofgerichtsordnung werden ausdrücklich von Uns bestätigt; sowie
auch die in den Hausverträgen begründeten Rechte der erbherr-
lichen Linien unverändert bewahrt bleiben.“ Die Regierungs-
nachfolge regelt sich also ausschliesslich nach der Lippe’schen
Hausverfassung, auf deren Bestimmungen zurückgegangen werden
1) Vgl. K. Bömers, Staatsrecht des Fürstenthums Schaumburg-Lippe,
K. FALkMmAnn, Staatsrecht des Fürstenthums Lippe in Marquardsen’s Hand-
buch des öffentlichen Rechts Bd. 3, Halbband 2, Abth. 1, S. 165 ff., bezw.
177 ff.,;, H. Schutze, Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser,
Bd. 2, S. 132 ff.: Die Lippe’schen Hausgesetze; H. SchuLze, Aus der Praxis
des Staats- und Privatrechts, Leipzig 1875, V: Die staatsrechtliche Stellung
der Linien Lippe-Biesterfeld und Lippe-Biesterfeld-Weissenfeld zum fürst-
lichen Hause Lippe-Detmold und innerhalb des Norddeutschen Bundes.
#) Abgedruckt bei Sterk, Handbuch der deutschen Verfassungen,
Leipzig 1884, S. 564 ff.