Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

Die Lippe’sche Successionsfrage'). 
Von 
CONRAD BORNHAK. 
Von dem Lippe’schen Gesammthause droht die gegenwärtig 
in dem Fürstenthum Lippe regierende Linie mit dem Tode ihrer 
gegenwärtig noch lebenden beiden männlichen Mitglieder, des 
regierenden Fürsten Woldemar (geb. 1824) und seines Bruders, 
des Prinzen Alexander (geb. 1831), auszusterben. Es fragt sich 
daher, welche Nebenlinie demnächst zur Nachfolge in dem Fürsten- 
thum berufen ist. Die sich fast ausschliesslich mit der land- 
ständischen Vertretung beschäftigende Lippe’sche Verfassungs- 
urkunde vom 6. Juli 1836?) enthält in 8 5 Abs. 3 nur die 
Bestimmung: „Das pactum unionis, das pactum tutorium und die 
Hofgerichtsordnung werden ausdrücklich von Uns bestätigt; sowie 
auch die in den Hausverträgen begründeten Rechte der erbherr- 
lichen Linien unverändert bewahrt bleiben.“ Die Regierungs- 
nachfolge regelt sich also ausschliesslich nach der Lippe’schen 
Hausverfassung, auf deren Bestimmungen zurückgegangen werden 
1) Vgl. K. Bömers, Staatsrecht des Fürstenthums Schaumburg-Lippe, 
K. FALkMmAnn, Staatsrecht des Fürstenthums Lippe in Marquardsen’s Hand- 
buch des öffentlichen Rechts Bd. 3, Halbband 2, Abth. 1, S. 165 ff., bezw. 
177 ff.,;, H. Schutze, Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, 
Bd. 2, S. 132 ff.: Die Lippe’schen Hausgesetze; H. SchuLze, Aus der Praxis 
des Staats- und Privatrechts, Leipzig 1875, V: Die staatsrechtliche Stellung 
der Linien Lippe-Biesterfeld und Lippe-Biesterfeld-Weissenfeld zum fürst- 
lichen Hause Lippe-Detmold und innerhalb des Norddeutschen Bundes. 
#) Abgedruckt bei Sterk, Handbuch der deutschen Verfassungen, 
Leipzig 1884, S. 564 ff.
	        
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