Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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muss. Zu deren Verständniss erscheint jedoch eine kurze Skizzi- 
rung der Hausgeschichte nothwendig. 
Der gemeinsame Stammvater aller jetzt vorhandenen Linien 
des Lippe’schen Hauses ist Graf Simon VI. (} 1613). Von seinen 
drei Söhnen folgte nach der von ihm eingeführten Primogenitur- 
ordnung der älteste, Simon VII. (T 1627), in der Herrschaft, 
während die beiden jüngeren Söhne mit Paragien, selbständigen 
Herrschaften unter der Landeshoheit des ältesten, und zwar der 
zweite Sohn, Otto II., mit Bracke, der dritte, Philipp IL., mit 
Alverdissen und Lipperode abgefunden wurden. Die Bracke’sche 
Linie Otto’s II. starb 1709 aus, kommt also hier nicht weiter in 
Betracht. Der jüngste Sohn, Philipp II., erwarb durch Testament 
seiner Schwester, welche als Mutter des letzten Grafen von 
Schaumburg dessen Grafschaft kraft Intestaterbrechtes in Besitz 
genommen hatte, dieses Gebiet. Da dasselbe jedoch gleichzeitig 
von Hessen-Kassel als heimgefallenes Lehen beansprucht wurde, 
kam es zwischen den streitenden Theilen 1647 zu einem im West- 
fälischen Frieden (J. P. @. XV 83) bestätigten Vergleiche, ver- 
möge dessen die Grafschaft zwischen Hessen-Kassel und dem 
Grafen Philipp getheilt wurde. Der Antheil des letzteren, nach 
dem Namen des Erwerbers als Schaumburg-Lippe bezeichnet, ist 
also kein Bestandtheil der Lippe’schen Lande, sondern eine selb- 
ständige Erwerbung eines Mitgliedes des Lippe’schen Hauses, in 
der auch nur die Nachkommen des ersten Erwerbers, nicht aber 
andere Linien des Gesammthauses successionsberechtigt sind. 
Der Stifter der ältesten in Lippe regierenden Linie, Simon VII., 
hatte zwei Söhne, Hermann Adolf ( 1666), von dem das jetzt 
in Lippe regierende fürstliche Haus abstammt, und Jobst Hermann 
(T 1678), der mit den Paragien Schwalenberg und Sternberg aus- 
gestattet wurde. Von den beiden Enkeln des letzteren, Friedrich 
Karl August und Friedrich Johann Ludwig (beide T 1781), 
stammen die sogenannten erbherrlichen Nebenlinien des fürstlichen 
Hauses ab, die sich nach früher in ihrem Besitze befindlichen
	        
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