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diesen Erlassen insofern eine Grundlage für unsere Erörterung
entnehmen, dass wir daraus ersehen, ob man die einzelnen der
dort genannten Zweige der polizeilichen Thätigkeit zur Sicher-
heits-Polizei hat gerechnet wissen wollen oder nicht.
Sehen wir zunächst nach, was unsere Quellen von der Sicher-
heits-Polizei ausschliessen.
Das Kammergericht bestätigt die Unterscheidung zwischen
Verwaltungs- und Sicherheits-Polizei, indem es den Erlass einer
zur Durchführung einer Feuerlöschordnung erforderlichen Polizei-
Verordnung nicht als zum Gebiet der Sicherheits-Polizei gehörig
bezeichnet ($ 4 B III).
Das Publicandum vom 26. December 1808 schliesst ın gleicher
Weise das Armenwesen, die Krankenhäuser, Wittwenkassen und
ähnliche Anstalten, sowie die Polizei der Lebensbedürfnisse, nament-
lich bezüglich der Magazine aller Art zur Abwendung des Mangels
und der Theuerung, die öffentlichen Anstalten zur Bequemlich-
keit und zum Vergnügen, sowie die Post (die damalige alleinige
Vertreterin des Verkehrswesens) davon aus ($ 3 II) und diese
Unterscheidung hält die Verordnung über die veränderte Ver-
fassung aller obersten Staatsbehörden vom 27. October 1810 auf-
recht ($ 3 IV).
Die mit dem oben genannten Publicandum gleichzeitig er-
lassene Regierungs-Instruction vom 26. December 1808 (8 3 III)
schliesst auch noch den Strassen- und Wasserbau aus.
Dem schliesst sich die Verordnung wegen verbesserter Ein-
richtung der Provinzial-Behörden vom 30. April 1815 ($ 3 V])
an, welche auch die Aufsicht über die Communen und Corpo-
rationen, die keinen gewerblichen Zweck haben, von dem Gebiete
der Sicherheits-Polizei ausschliesst.
Die Regierungs-Instruction vom 23. October 1817 spricht
gleichfalls diese Anschauungen aus, wenn sie gleichwohl noch die
Press-Polizei, welche damals nur in Gestalt der Censur auftreten
konnte, von der Sicherheits-Polizei ausschliesst, so ist dies wieder