Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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diesen Erlassen insofern eine Grundlage für unsere Erörterung 
entnehmen, dass wir daraus ersehen, ob man die einzelnen der 
dort genannten Zweige der polizeilichen Thätigkeit zur Sicher- 
heits-Polizei hat gerechnet wissen wollen oder nicht. 
Sehen wir zunächst nach, was unsere Quellen von der Sicher- 
heits-Polizei ausschliessen. 
Das Kammergericht bestätigt die Unterscheidung zwischen 
Verwaltungs- und Sicherheits-Polizei, indem es den Erlass einer 
zur Durchführung einer Feuerlöschordnung erforderlichen Polizei- 
Verordnung nicht als zum Gebiet der Sicherheits-Polizei gehörig 
bezeichnet ($ 4 B III). 
Das Publicandum vom 26. December 1808 schliesst ın gleicher 
Weise das Armenwesen, die Krankenhäuser, Wittwenkassen und 
ähnliche Anstalten, sowie die Polizei der Lebensbedürfnisse, nament- 
lich bezüglich der Magazine aller Art zur Abwendung des Mangels 
und der Theuerung, die öffentlichen Anstalten zur Bequemlich- 
keit und zum Vergnügen, sowie die Post (die damalige alleinige 
Vertreterin des Verkehrswesens) davon aus ($ 3 II) und diese 
Unterscheidung hält die Verordnung über die veränderte Ver- 
fassung aller obersten Staatsbehörden vom 27. October 1810 auf- 
recht ($ 3 IV). 
Die mit dem oben genannten Publicandum gleichzeitig er- 
lassene Regierungs-Instruction vom 26. December 1808 (8 3 III) 
schliesst auch noch den Strassen- und Wasserbau aus. 
Dem schliesst sich die Verordnung wegen verbesserter Ein- 
richtung der Provinzial-Behörden vom 30. April 1815 ($ 3 V]) 
an, welche auch die Aufsicht über die Communen und Corpo- 
rationen, die keinen gewerblichen Zweck haben, von dem Gebiete 
der Sicherheits-Polizei ausschliesst. 
Die Regierungs-Instruction vom 23. October 1817 spricht 
gleichfalls diese Anschauungen aus, wenn sie gleichwohl noch die 
Press-Polizei, welche damals nur in Gestalt der Censur auftreten 
konnte, von der Sicherheits-Polizei ausschliesst, so ist dies wieder
	        
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