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Gütern als die Biesterfelder und die Weissenfelder bezeichnen,
und deren Mitglieder auch jetzt noch bloss den Grafentitel führen.
Die Schaumburger Linie schied sich zunächst nach den beiden
Söhnen ihres Stifters, Friedrich Christian und Philipp Ernst, in
zwei Unterlinien, von denen die ältere in die Grafschaft Schaum-
burg-Lippe succedirte, während die jüngere das Lippe’sche Para-
gium Alverdissen erhielt. Nach dem im Jahre 1777 erfolgten
Aussterben der in Schaumburg-Lippe regierenden Linie folgte ihr
die Seitenlinie Alverdissen, das jetzige fürstliche Haus Schaum-
burg-Lippe. Eine Uebersicht der Genealogie des fürstlichen
Hauses, soweit sie für die vorliegende Erörterung in Betracht
kommt, ergiebt daher folgende Tabelle:
Simon VI. (} 1613)
Simon VII. (} 1627), Otto IH. (F 1659), Philipp I. (f 1681)
Linie Detmold. Linie Bracke, 1709 erloschen. v. Schaumburg, Alverdissen,
Lipperode.
HermannAdolf(}1666), Jobst Hermann (1678) Friedrich Christian, Philipp Ernst (} 1723),
Stifter des fürstl. zu Schwalenberg u. Linie Schaumburg, Linie Alverdissen,
Hauses Lippe. Sternberg. 1777 erloschen. seit 1777 regierende
| Linie Schaumburg-
Rudolf Ferdinand (} 1736) Lippe.
Friedr. Karl August (f 1781), Friedr.Joh. Ludwig (} 1781),
Stifter der gräfl. Linie Stifter der gräfl. Linie
Biesterfeld. Weissenfeld.
Dass für die Regierungsnachfolge in dem Fürstenthum Lippe
das Princip der Primogenitur massgebend ist, war allerdings früher
vielfach Gegenstand von Streitigkeiten zwischen der regierenden
Linie und den Nachgeborenen, steht aber schon seit mehreren
Menschenaltern und namentlich auch für den vorliegenden Fall
ausser jedem Zweifel?). Da die erbherrlichen Linien Biesterfeld
$) Zuletzt ist die Frage im Sinne der Primogenitur entschieden worden
durch Austrägalurtheil des badischen Oberhofgerichts vom 22. Dezember 1838
zwischen Lippe und Schaumburg-Lippe. Letzteres nahm nämlich die Sou-
veränetät über das ihm aus der Paragialverlassenschaft der Bracke’schen
Linie angefallene Amt Blomberg in Anspruch, indem es die Unterordnung dieses
Amtes unter die Lippe’sche Landeshoheit leugnete. Vgl. v. LEonHArDı, Das
Austrägalverfahren des deutschen Bundes, Frankfurt a. M. 1830, Bd. 1,
8. 383 ff., Bd. 2, S. 224 ff.