Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Begriff der Ebenbürtigkeit unter dem hohen Adel Deutschlands 
ausgebildet hatte. Insbesondere sind Ehen von Herren des hohen 
Adels mit Frauen bürgerlicher Herkunft entweder von den Nup- 
turienten selbst als unebenbürtig betrachtet und desshalb als 
morganatische eingegangen oder von den Agnaten als Missheirathen 
angefochten oder endlich erst durch den agnatischen Oonsens zu 
vollgiltigen Ehen gemacht worden’). Gerade ein solcher Fall 
gab denn auch die Veranlassung zur Aufnahme der Bestimmung 
über Missheirathen in der Wahlcapitulation Karl’s VII. So 
zweifelhaft der darin aufgestellte Begriff der unstreitig notorischen 
Missheirath auch sein mag, so ergiebt sich doch dies aus der 
Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dass man die Ehe eines 
Mannes von hohem Adel mit einer bürgerlichen Frau damit treffen 
wollte, wenn auch eine Verständigung über die ausserdem als 
Missheirathen zu betrachtenden Ehen nicht gelang. Mit Recht 
hat daher diese Ansicht noch neuerdings die Billigung des Reichs- 
gerichts gefunden 1°). 
Bedenklich erscheint es dagegen, ob man die Unebenbürtig- 
keit nicht nur des Bürgerstandes, sondern auch des gesammten 
niederen Adels mit dem hohen Adel, die ja allerdings in zahl- 
reichen Hausverfassungen ausgesprochen ist, als gemeines deut- 
sches Privatfürstenrecht betrachten und auch da, wo eine haus- 
gesetzliche Bestimmung fehlt, zur Anwendung bringen kann. Eine 
Bejahung der Frage ist um so schwerer, als es sich ja hier nicht 
um eine principielle Beantwortung, sondern um eine solche mit 
Rücksicht auf das fürstliche Haus Lippe handelt, und selbst von 
der strengeren Richtung anerkannt wird, dass die Unebenbürtig- 
keit des niederen Adels in den reichsgräflichen und neufürstlichen 
®%) Vgl. die reiche Anzahl von Beispielen seit dem Mittelalter bis Ende 
des 18. Jahrhunderts bei PÜürTTer, Missheirathen S, 29 ff. 
10) Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen vom 7. Mai 1880, Bd. 2 
S. 145. Es handelte sich hier um die Ehe eines Fürsten von Salm mit 
einer Frau aus dem niederen Bürgerstande.
	        
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