Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Häusern nicht zu voller Anerkennung gelangt sei. Selbst PüTTER!!) 
kommt auf Grund des ihm vorliegenden reichen Materials bloss 
zu dem Ergebnisse, dass eine allgemeine Observanz, welche für 
die Ebenbürtigkeit der reichsgräflichen Familien mit dem niederen 
Adel spräche, nicht recht nachweisbar sei, da immerhin noch ein 
grosser Theil der reichsgräflichen Familien, eingedenk seiner 
Standesgleichheit mit den reichsfürstlichen Häusern, an strengeren 
Grundsätzen hinsichtlich der Ebenbürtigkeit festhalte. Eine all- 
gemeine Rechtsüberzeugung hat sich augenscheinlich weder in der 
Observanz der reichsgräflichen Häuser noch in der Literatur nach 
der einen oder der anderen Richtung Geltung verschafit. Man 
muss zu dem Ergebnisse gelangen, dass sich vielleicht hinsichtlich 
der fürstlichen, keineswegs aber hinsichtlich der reichsgräflichen 
Häuser in dem deutschen Privatfürstenrechte ein allgemeines Ge- 
wohnheitsrecht über die Ebenbürtigkeit des niederen Adels aus- 
gebildet hat. Es ist daher auf die Hausverfassung der einzelnen 
ehemals reichsgräflichen Familien zurückzugehen, nach der sich 
die Streitfrage allein entscheiden lässt. 
Für das Lippe’sche Haus lässt sich eine solche Hausobser- 
vanz aus einer Reihe einzelner Präcedensfälle sehr wohl ent- 
wickeln. Der älteste bekannte Fall stammt aus dem 16. Jahr- 
hundert. Ein Graf von der Lippe wollte ein Frl. von Reden zu 
seiner gräflichen Gemahlin nehmen. Die Landstände erhoben 
jedoch Einspruch, so dass er nur eine morganatische Ehe mit 
ihr einging. Der aus dieser Ehe hervorgegangene Sohn wurde 
nicht als Graf von der Lippe, sondern als Bernhardus de Lippia 
bezeichnet und diente am Hofe des später regierenden Grafen 
als Kanzler '?), 
Der Sohn Philipp Ernst’s, Stifters der Linie Alverdissen, 
Graf Friedrich Ernst, hatte sich 1722 mit Philippine Elisabeth 
._—__ 
m) A. 2.0.8. 448 fi. 
12) Berichtet von PÜTTER, a. a. O. S. 447. 
Archiv für öffentliches Recht. V. 8. 96
	        
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