Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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von F'riesenhausen verheirathet. Der Landgraf von Hessen-Kassel 
als Lehnsherr der Grafschaft Schaumburg-Lippe focht diese Ehe 
als unstandesgemässs an und beschränkte bei der neuen Aus- 
fertigung des Lehnsbriefes im Jahre 1749 gelegentlich der Erwäh- 
nung des Grafen Philipp Ernst die Lehnsnachfolge auf dessen 
„successionsfähige* Lieibes-Lehnserben. Um diesen Anfechtungs- 
grund zu heben, wurde 1752 vom Kaiser eine Standeserhöhung 
ausgewirkt und die geborene von Friesenhausen zur Gräfin erklärt. 
Demnächst erkannte der Reichshofrath auf erhobene Klage am 
12. Juli 1753 die Ehe als eine vollgiltige an und erliess an 
Hessen-Kassel das Verbot, die Nachkommen des Grafen Friedrich 
Ernst im Besitze ihrer altadlichen Herkunft zu stören !?). 
Nicht zwar das Lippe’sche Gesammthaus, wohl aber die 
Stifter der beiden erbherrlichen Linien Biesterfeld und Weissen- 
feld, Friedrich Karl August und Friedrich Johann Ludwig, haben 
für ihre Descendenz in $ 18 des brüderlichen Vergleiches von 
1749: eine ausdrückliche Bestimmung über die Ebenbürtigkeit ge- 
troffen. Es heisst dort: „Was Wir nun beyde Brüder in diesem 
Vergleiche von Uns pacisciret haben, das alles ist auch von unsern 
successionsfähigen männlichen Descendenten zu verstehen und da- 
mit dieserhalben kein Streit unter unsern Nachkommen erregt 
werde, so haben Wir festgesetzt, dass wenn jemand von unsern 
Descendenten eine Person, welche nicht gräflichen und geringer 
als freiherrlichen Standes wäre, ehelichen würde, dessen und deren 
Söhne der Succession unfähig sein sollen. Und können dergleichen 
Töchter oder solche Witben oder eine gräfliche Tochter, die sich 
unstandesmässig verheyrathet, dasjenige keineswegs fordern, was 
sonsten dann Witben und Töchtern in nächst vorhergehenden 
Spho auf dort beschriebenen Fall assignirt ist, sondern solche 
unstandesmässige Witben, Söhne und Töchter müssen überhaupt 
8) A. a. 0.$. 269. Ein vollständiger Abdruck des Urtheils findet sich 
bei Struße, Rechtliche Bedenken, Theil II, S. 507.
	        
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