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die richtige Anwendung des oben aufgestellten Grundsatzes, es
wird damit nur später möglichem Uebel vorgebeugt, nicht ein be-
gangenes Delict beseitigt oder ein in Aussicht stehendes im Keime
erstickt. Siehe übrigens Anmerkung 79.
Der positive Inhalt, welchen aber die gedachten Erlasse etc.
für den Begriff der Sicherheits-Polizei geben, ist folgender:
1) Ermittelung und Verfolgung der Verbrechen — Allg. Land-
recht, Geschäfts-Instruction von 1808, Königlicher Befehl
von 1812, Regierungs-Instruction von 1817, Minist.-Blatt
8 3LIHI, V,VIRLS4AA1L,2) —,
2) Verhaftungen — Allg. Landrecht, Geschäfts-Instruction
von 1817 (& 3 I, IL, VID —,
3) Zerstreuung von Menschenmengen — wie zu 2 —,
4) Waffen-Polizei — wie zu 2 —,
5) Betteln und Landstreicherei — Allg. Landrecht, Geschäfts-
Instruction von 1808, Regierungs-Instruction von 1817,
Minist.-Blatt (8 3 I, [IL und VIL, 8A A 3) —,
6) Massnahmen gegen bestrafte Verbrecher — Minist.-Blatt
($ 4 A 2—4) —,
7) Pass- und Meldewesen — Königlicher Befehl von 1812
83V) —"),
8) Press-Polizei — wie zu 7(& 3L II, V, VID —”®),
9) Vereins-Polizei und damit inbegriffen die Massnahmen
gegen die Socialdemokratie — Allg. Landrecht, Ge-
schäfts - Instruction von 1808, Königlicher Befehl von
”%, Wenn die Rubriken des Ministerial-Blattes von Anfang an (z. B.
1840 S. 17, 51, 103, 104 u. a. O.) bis zur neuesten Zeit (1888 S. 94 und 197
— vgl. übrigens hierzu Anm. 82 ff. —) die Pass-Polizei als eine besondere
Unterabtheilung der Polizei bezeichnen, so ist dies nur, wie zu Anm. 56
bezüglich der Polizei gegen Unglücksfälle gesagt wurde, als ein ungenauer
Ausdruck aufzufassen.
°) Darüber, dass die Press-Polizei in den Rubriken des Ministerial-
Blattes (1840 8.52 u. a.O. und auch 1888 S. 183) als selbständige neben der
Sicherheits-Polizei aufgeführt wird, vgl. Anm. 56.