Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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vollgiltigen Ehen stammen, wenn sie auf das Successionsrecht 
Anspruch erheben wolle. Wenn dann weiterhin die Lippe’sche 
Verfassungsurkunde vom 6. Juli 1836 bestimmt, dass die in den 
Hausverträgen begründeten Rechte der erbherrlichen Linien un- 
verändert bewahrt bleiben sollen, so ist damit ein Successions- 
recht derselben selbstverständlich nur insoweit anerkannt, als es 
in der Hausverfassung begründet ist. Die hausverfassungswidrige 
Ehe hat aber die Successionsunfähigkeit der daraus hervorge- 
gangenen Descendenz zur nothwendigen Folge. Folglich ergiebt 
sich auch aus der Lippe’schen Verfassungsurkunde keine Anerken- 
nung eines hausgesetzlich nicht vorhandenen Successionsrechtes. 
Weiterhin wird eine Anerkennung gefolgert aus der fort- 
dauernden Leistung der ausgemachten Renten an die Mitglieder 
der erbherrlichen Linien, sowie aus der Anerkennung des gräf- 
lichen Titels derselben seitens sämmtlicher Agnaten. Insbesondere 
soll die Fortzahlung der Rente um desswillen entscheidend sein, 
weil dieselbe den Charakter der Apanage habe, diese aber nach 
gemeinem deutschen Staatsrechte einen Ersatz für die durch die 
Untheilbarkeit des Staatsgebietes ausgeschlossene Thronfolge bilde, 
so dass alle Apanageberechtigten auch successionsberechtigt seien. 
Gleichwohl kann aus diesen Thatsachen ein stillschweigender agna- 
tischer Consens keineswegs geschlossen werden. 
Was zunächst die Rentenbezüge der erbherrlichen Linien 
anbetrifft, so ist zu bestreiten, dass dieselben den Charakter der 
Apanage haben. Die betreffenden Ansprüche gründen sich auf 
den bereits erwähnten Hauptvergleich vom 22./24. Mai 1762. 
Hiernach bildet die Rente eine Entschädigung der erbherrlichen 
Linien für den Verzicht der von ihnen processualisch anhängig 
gemachten Ansprüche, sowie für die Abtretung ihrer sämmtlichen 
Immobiliarrechte in der Grafschaft Lippe. Die Apanage bildet 
eine Entschädigung für die Succession in Land und Leute. Die 
hier in Frage kommende Rente tritt zwar auch an die Stelle des 
Paragiums der Nebenlinien, welches gleich der Apanage für die
	        
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