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fortfallende Succession eine Entschädigung bilden sollte. Sie tritt
aber nicht nur an die Stelle des Paragiums, sondern auch an die
anderweitiger Rechte und Ansprüche. Demgemäss ist sie auch
nur theilweise Apanage, theilweise Entschädigung für privatrecht-
liche zu Gunsten der Hauptlinie aufgegebene Befugnisse. Unter
diesen Umständen ist die Hauptlinie gar nicht berechtigt, die
Rentenzahlung für die successionsunfähigen Linien ohne Weiteres
einzustellen. Sie würde dazu nur befugt sein auf Grund einer Be-
stimmung in dem Hauptvergleiche, welche die Rente nur den
successionsfähigen Mitgliedern der Nebenlinien zuspricht. An
einer solchen Vorschrift fehlt es jedoch. Da somit die Rente
nicht den Charakter der blossen Apanage hat, und demgemäss
ihr Genuss weder nach dem Wesen der Rente noch nach einer
besonderen hausgesetzlichen Bestimmung auf die successionsfähigen
Agnaten beschränkt ist, so kann auch aus der Rentenzahlung
nicht auf eine Anerkennung der Successionsfähigkeit sämmtlicher
Rentenempfänger geschlossen werden.
Ebensowenig kann eine Anerkennung der Successionsfähig-
keit und eine nachträgliche Consentirung etwa unebenbürtig ein-
gegangener Ehen darin liegen, dass die Agnaten keinen Einspruch
gegen Führung von Titel und Wappen seitens der betreffenden
Familienangehörigen erheben. Den besten Beweis hierfür ergiebt
der oben erwähnte Fall des Grafen Ludwig Heinrich von Lippe-
Biesterfeld. Obgleich dessen Descendenz zweifellos successions-
unfähig ist und sogar von Reichswegen einen anderen Namen
beigelegt erhalten hat, führt sie doch den Lippe’schen Geschlechts-
namen fort. Man mag anerkennen, dass dies ein Missbrauch ist,
und das Lippe’sche Gesammthaus zur Verhinderung desselben be-
rechtigt wäre. Gleichwohl wird dadurch die Thatsache nicht aus
der Welt geschafft, dass die Führung des Geschlechtsnamens und
die Successionsunfähigkeit neben einander bestehen können. Es ist
daher nicht abzusehen, wesshalb bei anderen, aus unebenbürtigen
Ehen stammenden Mitgliedern der erbherrlichen Linien in der