Quellen und Entscheidungen.
Die Rechtsprechung des Kammergerichtes in ver-
waltungsrechtlichen Streitsachen.
Von
CoNRAD BORNHAK.
Von der in 89 des E.-G. zum G.-V.-G. enthaltenen Er-
mächtigung Gebrauch machend hat bekanntlich die Preussische
Gesetzgebung in $ 50 des A.-G. zum G.-V.-G. die Verhandlung
und Entscheidung über die nicht zur Zuständigkeit des Reichs-
gerichtes gehörenden Revisionen gegen Urtheile der Strafkammern
in erster Instanz, über Revisionen gegen Urtheile der Strafkam-
mern in der Berufungsinstanz und über alle Beschwerden gegen
Entscheidungen der Strafkammern, sofern eine nach Landesrecht
strafbare Handlung den Gegenstand der Untersuchung bildet, für
das ganze Staatsgebiet dem Oberlandesgerichte zu Berlin, dem
Kgl. Kammergerichte, übertragen. Hierdurch ist das Kammer-
gericht zum obersten preussischen Gerichtshofe in Strafsachen
überall da erklärt worden, wo das Reichsgericht nicht zuständig
ist. Es sind dies einmal diejenigen Strafsachen, die in erster
Instanz vor die Schöffengerichte oder die Amtsgerichte gehören,
ohne Rücksicht darauf, ob eine Verletzung reichsrechtlicher oder
landesrechtlicher Normen vorliegt, ausserdem aber die in erster
Instanz den Strafkammern überwiesenen Strafsachen, bei denen
es sich um eine Zuwiderhandlung gegen landesrechtliche Normen
handelt. j
In die äussere Form der Strafrechtsnormen wird nun aber
nicht bloss das Verbot eines criminell strafbaren Bruches der
Rechtsordnung gekleidet, sondern auch der allgemein angedrohte