Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

Quellen und Entscheidungen. 
Die Rechtsprechung des Kammergerichtes in ver- 
waltungsrechtlichen Streitsachen. 
Von 
CoNRAD BORNHAK. 
  
Von der in 89 des E.-G. zum G.-V.-G. enthaltenen Er- 
mächtigung Gebrauch machend hat bekanntlich die Preussische 
Gesetzgebung in $ 50 des A.-G. zum G.-V.-G. die Verhandlung 
und Entscheidung über die nicht zur Zuständigkeit des Reichs- 
gerichtes gehörenden Revisionen gegen Urtheile der Strafkammern 
in erster Instanz, über Revisionen gegen Urtheile der Strafkam- 
mern in der Berufungsinstanz und über alle Beschwerden gegen 
Entscheidungen der Strafkammern, sofern eine nach Landesrecht 
strafbare Handlung den Gegenstand der Untersuchung bildet, für 
das ganze Staatsgebiet dem Oberlandesgerichte zu Berlin, dem 
Kgl. Kammergerichte, übertragen. Hierdurch ist das Kammer- 
gericht zum obersten preussischen Gerichtshofe in Strafsachen 
überall da erklärt worden, wo das Reichsgericht nicht zuständig 
ist. Es sind dies einmal diejenigen Strafsachen, die in erster 
Instanz vor die Schöffengerichte oder die Amtsgerichte gehören, 
ohne Rücksicht darauf, ob eine Verletzung reichsrechtlicher oder 
landesrechtlicher Normen vorliegt, ausserdem aber die in erster 
Instanz den Strafkammern überwiesenen Strafsachen, bei denen 
es sich um eine Zuwiderhandlung gegen landesrechtliche Normen 
handelt. j 
In die äussere Form der Strafrechtsnormen wird nun aber 
nicht bloss das Verbot eines criminell strafbaren Bruches der 
Rechtsordnung gekleidet, sondern auch der allgemein angedrohte
	        
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