Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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zur Voraussetzung habe. So hat in den beiden oben erwähnten 
Entscheidungen das Kammergericht eine Verordnung des Ober- 
präsidenten der Provinz Sachsen über die Sonntagsheiligung, so- 
wie eine Verordnung des Polizeipräsidenten von Stettin, betreffend 
das Verbot geldähnlicher Marken eines Consumvereins für rechts- 
ungiltig erklärt, da das Vorhandensein eines besonderen Bedürf- 
nisses der betheiligten Bezirke nach der polizeilichen Regelung 
verneint werden müsse. Es ergiebt sich somit das eigenthümliche 
Resultat, dass, mag das Kammergericht die Nothwendigkeit einer 
auf Grund der Ziff. i erlassenen Verordnung anerkennen oder 
nicht, die Verordnung nach der Judicatur des Gerichtshofes unter 
allen Umständen wegen Mangels eines besonderen Interesses des 
Bezirkes an der polizeilichen Regelung rechtsungiltig ist. Damit 
wendet aber der Richter das Gesetz nicht an, sondern setzt es 
in einer seiner wichtigsten Bestimmungen ausser Kraft. 
Die Judicatur des Kammergerichtes ist aber endlich auch 
für die Praxis der Verwaltungsbehörden bedeutungslos. Das Ober- 
verwaltungsgericht erkennt nämlich die auf Grund des 8 6i er- 
lassenen Verordnungen, sofern sie sich nur überhaupt auf polizei- 
lichem Gebiete bewegen, ohne Prüfung ihrer Nothwendigkeit oder 
Zweckmässigkeit als giltig an und hält auch die auf Grund einer 
solchen Verordnung erlassenen polizeilichen Zwangsverfügungen 
aufrecht. Wenn nun die Polizei die Bestrafung der Polizeiüber- 
tretungen durch die ordentlichen Gerichte nicht erzielen kann, 
so operirt sie einfach mit polizeilichen Zwangsverfügungen und 
erreicht auf diese Weise mit einer etwas grösseren Arbeitslast 
und mit einer etwas grösseren Belästigung des Publikums das- 
selbe Ziel. 
III. Durch die allgemeine Fixirung der Grundlagen des 
Polizeiverordnungsrechtes in 8 10 HD, 17 A. L.-R. und dem 
Polizeiverwaltungsgesetze vom 11. März 1850 ist nicht ausge- 
schlossen, dass in dem einen oder dem anderen Falle noch eine 
Specialrechtsnorm die Polizei zum Erlasse besonderer Verord- 
nungen ermächtigt. Als eine solche Specialrechtsnorm wird in der 
Praxis des Kammergerichtes besonders angesehen eine Cabinets- 
ordre vom 7. Februar 1837 über die äussere Heilighaltung der 
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