Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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berechtigt sein, unter höherer Qenehmigung allgemeine Verbote 
und Strafbestimmungen zu erlassen, wenn das Verbot an sich 
schon durch ein Gesetz feststehe, in letzterem aber die Strafe 
nicht ausdrücklich bestimmt sei. Sie sollten in diesem Falle die 
Strafen innerhalb der Grenzen des A. L.-R. II, 20 88 33, 35 
und 240 (bis zu 50 Thlr. Geldbusse oder 6 Wochen Gefängniss) 
bestimmen und bekannt machen dürfen. Nur in der Rheinprovinz 
besassen die unteren Behörden auf Grund der fremdherrlichen 
Gesetzgebung und des rheinischen Ressortreglementes vom 30. Juli 
1818 ein selbständiges Polizeiverordnungsrecht. 
Wendet man diese bis zum Erlasse der Cabinetsordre vom 
7. Februar 1837 bestehende Gesetzgebung über das Polizeiver- 
ordnungsrecht auf die Sonntagsheiligung an, so müssen, abgesehen 
von der Rheinprovinz, deren besondere Verhältnisse hier über- 
gangen werden können, sofort erhebliche Zweifel aufsteigen. Nach 
der Regierungsinstruction von 1817 konnte die Regierung allge- 
meine Verbote und Strafbestimmungen nur erlassen, wenn das 
Verbot an sich durch das Gesetz feststand, in demselben aber 
keine Strafe bestimmt war. Das damals über die Sonntagsheiligung 
allein vorhandene Gesetz war nun aber der oben angeführte $ 35 
IL, 11 A. L.-R. Derselbe legt allerdings dem Staate das Recht 
bei, Bestimmungen über die äussere Sonntagsheiligung zu treffen, 
aber ein Verbot, denselben zuwiderzuhandeln, liegt an und für 
sich darin nicht ausgesprochen. Wie aus der Stellung des Para- 
graphen im Systeme und aus dem Zusammenhange hervorgeht, 
war ein solches Verbot in dem $& 35 IL, 11 A. L.-R. auch gar 
nicht beabsichtigt. Es sollte nur den Kirchengesellschaften das 
Recht zum Erlasse derartiger Anordnungen abgesprochen werden. 
Ein Verbot hineinzuinterpretiren war sehr bedenklich. 
Um diesen Uebelständen abzuhelfen, griff die Gesetzgebung 
ein. Es erging daher die Cabinetsordre vom 7. Februar 1837°), 
die hier wörtlich angeführt werden soll: 
„Allerhöchste Cabinetsordre vom 7. Februar 1837 über die 
Befugniss der Behörden, durch polizeiliche Bestimmungen die 
äussere Heilighaltung der Sonn- und Festtage zu bewahren, 
8) G.-8. 1837, 8. 19.
	        
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