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Zur Beseitigung der Zweifel, welche nach dem Berichte
des Staatsministerii vom 15. v.M. über die Befugniss der Be-
hörden, durch polizeiliche Bestimmungen die äussere Heilig-
haltung der Sonn- und Festtage zu bewahren, in einigen Landes-
theilen bisher obgewaltet haben, setze Ich für den ganzen
Umfang der Monarchie hierdurch fest, dass die Regierungen
die nach den Verhältnissen der einzelnen Orte oder Gegenden
ihres Bezirkes zu diesem Zwecke erforderlichen Anordnungen
zu erlassen und deren Befolgung durch Strafverbote, welche
jedoch die im 8& 10 ihrer Dienstinstruction vom 23. October
1817 vorgeschriebene Grenze nicht überschreiten dürfen, zu
sichern befugt sein sollen. Dieser Befehl ist durch die Gesetz-
sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 7. Februar 1837.
Friedrich Wilhelm.“
An das Staatsministerium.
Die erwähnten Zweifel können nach Lage der dämaligen
Gesetzgebung keine anderen gewesen scin, als die hier bereits
hervorgehobenen. Unter den „einigen Landestheilen“ sind die-
jenigen zu verstehen, in denen das Allgemeine Landrecht galt,
während in dem Gebiete des französischen Rechtes zu Zweifeln
keine Veranlassung war. Aber auch wenn die Zweifel andere
gewesen sein sollten, ändert dies an der Sachlage nichts. Es ist
vollkommen gleichgiltig, welche Bedenken damals obwalteten.
Durch die Worte „zur Beseitigung der Zweifel“ kündigt sich die
Cabinetsordre an als eine authentische Interpretation. Welche
gesetzliche Bestimmungen authentisch interpretirt werden sollten,
ist ebenfalls klar ausgesprochen. Es sind die über die Befugniss
der Behörden, polizeiliche Bestimmungen zu erlassen und zwar
über die äussere Sonntagsheiligung. Diejenigen Normen, welche
die Cabinetsordre authentisch interpretirt, sind nun aber seit Er-
lass des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 11. März 1850 aufgehoben.
Eine authentische Interpretation ist jedoch in Bezug auf zeitliche
wie räumliche Geltung unbedingt abhängig von dem interpretirten
Giesetze, sie muss mit diesem stehen und fallen. Die Cabinetsordre
vom 7. Februar 1837 kann daher, seit die Bestimmungen der