Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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lichen Vorschriften. Den Erlass solcher Verordnungen überträgt 
vielmehr die Allgemeine Cabinetsordre vom 7. Februar 1837 
ausschliesslich den Regierungen, welche nicht befugt sind, ihr 
Verordnungsrecht untergeordneten Polizeibehörden zn delegiren.“ 
Das heisst mit anderen Worten: Das durch das Polizeiverwaltungs- 
gesetz vom 11. März 1850 sämmtlichen Polizeibehörden, namentlich 
den Ortspolizeibehörden eingeräumte Polizeiverordnungsrecht ist 
durch ein Specialgesetz, die Cabinetsordre vom 7. Februar 1837, 
auf die Regierungen beschränkt, sofern es sich um Verordnungen 
über die Sonntagsheiligung handelt, das Polizeiverwaltungsgesetz 
vom 11. März 1850 ist theilweise aufgehoben durch die Cabinets- 
ordre vom 7. Februar 1837. Damit stellt das Kammergericht 
den neuen Rechtsgrundsatz auf: „Lex prior derogat posteriori.“ 
Eine nähere Begründung desselben ist leider wieder zu vermissen. 
IV. Die gesetzlichen Schranken, innerhalb deren die Polizei- 
behörden in ihren Verordnungen Strafen anzudrohen befugt sind, 
waren früher durch das Polizeiverwaltungsgesetz und sind gegen- 
wärtig durch 88 136ff. des Liandesverwaltungsgesetzes bestimmt. 
Das Gesetz normirt nur das Maximum der anzudrohenden Strafe. 
Die Frage, ob die Polizeibehörde bei ihrer Androhung an ein 
Minimum, nämlich die Mindeststrafe der Uebertretungen nach 
dem Str-G.-B. gebunden sei, kann hier dahingestellt bleiben, da 
die Rechtsprechung des Kammergerichtes sich noch nicht damit 
beschäftigt hat!!). Soviel ergiebt sich jedenfalls aus dem Wort- 
laute der gesetzlichen Ermächtigungen, dass die Strafandrohung 
bis zum gesetzlichen Maximum gehen darf, aber nicht zu gehen 
braucht. Das Gesetz erklärt die Behörde für befugt, Strafen bis 
zu einem gewissen Betrage anzudrohen, aber es verpflichtet sie 
nicht dazu. Hieraus folgt, dass innerhalb des Limitum die Be- 
hörden freien Spielraum haben, die Strafe nach ihrem Ermessen 
anzudrohen. Kann die Behörde aber eine geringere Maximalstrafe 
androhen als die gesetzliche, so kann sie die Strafe auch nach 
unten hin begrenzen. Sie kann beispielsweise eine höhere Mindest- 
strafe androhen als die Mindeststrafe der Uebertretungen nach 
11) Vgl. darüber die Ausführungen und Literaturangaben in meinem 
Preuss. Staatsrecht Bd. 3, S. 146.
	        
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