Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Zu 10 bis 14 gehören die einschlagenden Materien natürlich 
nur insoweit hierher, als sie positiven die Sicherheit gefährdenden 
Handlungen einzelner Personen entgegen treten sollen und nicht 
allgemein verwaltende Massnahmen betreffen ($ 4 B III), in wel- 
chem Falle sie, auch wenn sie noch in Gemässheit des älteren 
Sprachgebrauchs als Feuer-, Wasser-, Bau- etc. Polizei be- 
zeichnet werden, doch gar nicht in das Gebiet der Polizei, sondern 
in das der allgemeinen Verwaltung fallen. 
Mit diesen hier von 1—14 aufgeführten Punkten möchte auch 
das Gebiet der Sicherheits-Polizei erschöpft sein. 
8 6. Aeusserungen von Schriftstellern, welche mit mir 
übereinstimmen. 
Mit der hier vertretenen Ansicht stimmen nun folgende 
Schriftsteller überein: 
A. Von Praktikern: 
1) FÖRSTEMANN®®?), indem er sagt: 
„Pas Wirken für die öffentliche Ordnung und Sicherheit 
fasst auch die vom äusseren Feind und von Naturkräften oder 
Naturereignissen drohenden Störungen, resp. Gefahren geradezu 
in’s Auge“. 
2) PAREY®?) sagt: 
„Die Polizei-Verordnungen, bei denen es sich um den 
Schutz der materiellen Güter der Menschen (Leben, Gesund- 
heit, Eigenthum) handelt, welche mithin die öffentliche Sicher- 
heit betreffen, dürften wohl die Regel bilden, Verordnungen 
zum Schutze rein ethischer oder ästhetischer Interessen (Ruhe, 
Ordnung) die Ausnahme“. 
geführt werden kann, ist unter allen Umständen nicht zu rechtfertigen, es 
ist dafür bereits S. 184 desselben Jahrganges die Rubrik „Leichentransport- 
wesen“ gesetzt worden. 
8) Principien des Polizeirechts 1869 S. 6. 
°%) Die neuesten Verwaltungs - Organisations-Gesetze, 1880 I S. 123, Anm. 
Archiv für Öffentliches Recht. V. 1. 3
	        
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