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Zu 10 bis 14 gehören die einschlagenden Materien natürlich
nur insoweit hierher, als sie positiven die Sicherheit gefährdenden
Handlungen einzelner Personen entgegen treten sollen und nicht
allgemein verwaltende Massnahmen betreffen ($ 4 B III), in wel-
chem Falle sie, auch wenn sie noch in Gemässheit des älteren
Sprachgebrauchs als Feuer-, Wasser-, Bau- etc. Polizei be-
zeichnet werden, doch gar nicht in das Gebiet der Polizei, sondern
in das der allgemeinen Verwaltung fallen.
Mit diesen hier von 1—14 aufgeführten Punkten möchte auch
das Gebiet der Sicherheits-Polizei erschöpft sein.
8 6. Aeusserungen von Schriftstellern, welche mit mir
übereinstimmen.
Mit der hier vertretenen Ansicht stimmen nun folgende
Schriftsteller überein:
A. Von Praktikern:
1) FÖRSTEMANN®®?), indem er sagt:
„Pas Wirken für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
fasst auch die vom äusseren Feind und von Naturkräften oder
Naturereignissen drohenden Störungen, resp. Gefahren geradezu
in’s Auge“.
2) PAREY®?) sagt:
„Die Polizei-Verordnungen, bei denen es sich um den
Schutz der materiellen Güter der Menschen (Leben, Gesund-
heit, Eigenthum) handelt, welche mithin die öffentliche Sicher-
heit betreffen, dürften wohl die Regel bilden, Verordnungen
zum Schutze rein ethischer oder ästhetischer Interessen (Ruhe,
Ordnung) die Ausnahme“.
geführt werden kann, ist unter allen Umständen nicht zu rechtfertigen, es
ist dafür bereits S. 184 desselben Jahrganges die Rubrik „Leichentransport-
wesen“ gesetzt worden.
8) Principien des Polizeirechts 1869 S. 6.
°%) Die neuesten Verwaltungs - Organisations-Gesetze, 1880 I S. 123, Anm.
Archiv für Öffentliches Recht. V. 1. 3