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Anfertigung und Pflege von Gräbern des städtischen Friedhofes
ohne Genehmigung des Magistrates und des Gemeindekirchenrathes
verbietet, die Entscheidung vom 27. November 1884%) den han-
noverschen Ministerialerlass vom 27. April 1840, welcher die Er-
richtung von Privatsparkassen von der Genehmigung der Land-
drostei abhängig machte.
Hinsichtlich der einzelnen concessionspflichtigen Gewerbe wird
in der Entscheidung vom 20. December 18861?) in Ueberein-
stimmung mit dem neuerdings ergangenen Erlasse des Ministers
des Innern vom 4. März 1889°°) zutreffend ausgeführt, dass die
Veranstaltung von Instrumentalconcert Seitens eines Gastwirthes
nicht zu den nach $ 33a G.-O. genehmigungspflichtigen Gewerben
(Veranstaltung von Singspielen etc.) gehöre und daher keiner
polizeilichen Erlaubniss bedürfe.
Bekanntlich darf nach dem Tode eines Gewerbetreibenden
das Gewerbe für Rechnung der Wittwe während des Wittwen-
standes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren
Rechnung durch einen qualificirten Stellvertreter betrieben werden,
sofern die für einzelne Gewerbebetriebe bestehenden besonderen
Vorschriften nicht etwas Anderes bestimmen. Zweifellos bedürfen
hiernach Wittwe und Erben, sofern es sich um concessionspflichtige
(ewerbe handelt, keiner erneuten Concession, sondern das Gesetz
ertheilt die Erlaubniss unter den gegebenen Voraussetzungen ein
für alle Mal. Es wäre aber unzutreffend, hieraus zu folgern,
dass es sich um kein neues Gewerbe, sondern nur um eine Fort-
setzung des alten handle. Der sonst in der Gewerbeordnung zur
Durchführung gebrachte Grundsatz, dass jeder Wechsel in der
Person und jeder Wechsel in dem Locale einen neuen Gewerbe-
betrieb begründet, wird damit keineswegs durchbrochen. Das Kam-
mergericht sieht daher in seinen Entscheidungen vom 30. Juni
1881 und 6. März 1884°') den Gewerbebetrieb der Wittwe und
der minderjährigen Erben für einen neuen an und erklärt die
18) A. a. O. Bd, 5, S. 242.
») A. a. O. Bd. 7, 8. 241.
2°) M.-Bl. der inn. Verw. 1889, S. 64.
2?!) Jonow und KüntzeEL, Bd. 2, $. 232, Bd. 4, S. 288.