Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Das Charakteristische des Hausirbetriebes endlich, wodurch 
derselbe sich von dem stehenden Gewerbebetriebe durch Reisende 
unterscheidet, sieht das Kammergericht zutreffend?®) in der Art 
und Weise des Angebotes, des Feilbietens oder Anbietens. Der 
Reisende führt nur Proben, der Hausirer die Waaren selbst 
mit sich. Gleichgiltig ist es dagegen, in welcher Weise die Be- 
stellung effectuirt wird. Es liegt also auch dann kein Hausir- 
gewerbe vor, wenn der Reisende, der nur Proben mit sich führte, 
später die Waaren den Bestellern persönlich übergiebt. 
23) Entsch. vom 9. März 1885 bei Jonow und Küntzeı, Bd. 5, 8. 267.
	        
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