Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

3) v. BRAUCHITSCH®®) äussert sich dahin: 
„Dem Gebiete der Sicherheits-Polizei werden alle Polizei- 
Verordnungen angehören, welche und soweit sie den Zweck 
haben, Gefahr von dem Gemeinwesen und Einzelnen abzuhalten, 
bezw. die Sicherheit von Person und Eigenthum zu schützen, 
im Gegensatze von Verordnungen, deren Aufgabe es ist, den 
Betrieb der verschiedenen gewerblichen und sonstigen Thätig- 
keiten lediglich im Interesse der öffentlichen Ordnung zu regeln. 
In dem Königlichen Befehl vom 24. April 1812°%) wegen einiger 
näherer Bestimmungen zu der Verordnung vom 27. October 
1810 über die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehör- 
den in der Preussischen Monarchie®”) wird in Absatz 5 die 
Sicherheits-Polizei dahin definirt: ‚Sicherheits-Polizei, das ist 
die Aufsicht auf die innere Ruhe des Staates, auf verdächtige 
Fremde, auf das Passwesen, ingleichen Obsorge für die Sicher- 
heit des Liebens, der Freiheit und des Eigenthums gegen Ge- 
walt und List‘. Der Begriff der Sicherheits-Polizei ist indessen 
kein constanter geblieben.“ 
4) HuE DE GRrAIS®®) nennt als Zweck der Sicherheits-Polizei: 
„den Schutz des Gemeinwesens, der Person und des 
Eigenthums im Gegensatz zu dem Schutze der Ordnung und 
der wirthschaftlichen Thätigkeit. Sie umfasst in dieser weiteren 
Bedeutung auch die eigenartig gestaltete Unfall-Polizei; im 
Uebrigen hat sie die Rechtsverletzungen zu bekämpfen, die 
Staat und Gesellschaft oder die einzelnen Individuen gefährden“. 
Er rechnet desshalb zum Gebiete der Sicherheits-Polizei: 
Tumult und Aufruhr, Belagerungszustand, Passwesen und Frem- 
denmeldung, Presse, Vereine und Versammlungen, Socialdemokratie, 
86) Die neuen preussischen Verwaltungs-Gesetze. 10. Auflage 1889 
Bd. I S. 150, Anm. 279. 
es, 8 3 zu V. 
2) 83 zu IV. 
88) a. a. DO. S. 291.
	        
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