3) v. BRAUCHITSCH®®) äussert sich dahin:
„Dem Gebiete der Sicherheits-Polizei werden alle Polizei-
Verordnungen angehören, welche und soweit sie den Zweck
haben, Gefahr von dem Gemeinwesen und Einzelnen abzuhalten,
bezw. die Sicherheit von Person und Eigenthum zu schützen,
im Gegensatze von Verordnungen, deren Aufgabe es ist, den
Betrieb der verschiedenen gewerblichen und sonstigen Thätig-
keiten lediglich im Interesse der öffentlichen Ordnung zu regeln.
In dem Königlichen Befehl vom 24. April 1812°%) wegen einiger
näherer Bestimmungen zu der Verordnung vom 27. October
1810 über die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehör-
den in der Preussischen Monarchie®”) wird in Absatz 5 die
Sicherheits-Polizei dahin definirt: ‚Sicherheits-Polizei, das ist
die Aufsicht auf die innere Ruhe des Staates, auf verdächtige
Fremde, auf das Passwesen, ingleichen Obsorge für die Sicher-
heit des Liebens, der Freiheit und des Eigenthums gegen Ge-
walt und List‘. Der Begriff der Sicherheits-Polizei ist indessen
kein constanter geblieben.“
4) HuE DE GRrAIS®®) nennt als Zweck der Sicherheits-Polizei:
„den Schutz des Gemeinwesens, der Person und des
Eigenthums im Gegensatz zu dem Schutze der Ordnung und
der wirthschaftlichen Thätigkeit. Sie umfasst in dieser weiteren
Bedeutung auch die eigenartig gestaltete Unfall-Polizei; im
Uebrigen hat sie die Rechtsverletzungen zu bekämpfen, die
Staat und Gesellschaft oder die einzelnen Individuen gefährden“.
Er rechnet desshalb zum Gebiete der Sicherheits-Polizei:
Tumult und Aufruhr, Belagerungszustand, Passwesen und Frem-
denmeldung, Presse, Vereine und Versammlungen, Socialdemokratie,
86) Die neuen preussischen Verwaltungs-Gesetze. 10. Auflage 1889
Bd. I S. 150, Anm. 279.
es, 8 3 zu V.
2) 83 zu IV.
88) a. a. DO. S. 291.