Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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soll, während der letztere thatsächlich, im Falle die Ausweisung, wie es in 
ihrem Wesen liegt, über eine den Verfolgten sichernde Grenze bewirkt wird 
die Rolle des Begünstigers spielt. Und hiermit wendet sich v. M. im 
zweiten Kapitel ($$ 5—11) zur Untersuchung des anderen Weges, 
auf welchem dem völkerrechtlichen Postulat, dass die Herstellung des ge- 
brochenen Rechts als gemeinsames Anliegen aller Nationen behandelt werde, 
genügt werden kann. Am einfachsten geschähe dies dadurch, dass der Ver- 
folgte am Betretungsorte zur Rechenschaft gezogen würde, und in der That 
bestehen einzelne Staatsverträge, welche ein solches Verfahren zum Gegen- 
stand einer vertragsmässigen Pflicht machen. Es handelt sich dabei aber im 
Wesentlichen nur um Schmuggel und Zollkontraventionen, Münzverbrechen 
und agrarische Delikte und bezüglich der Verbrecher fast ausschliesslich um 
Inländer, welche nach im Auslande verübter That in die Heimath zurück- 
kehren, nicht um Ausländer, die sich im Auslande strafbar gemacht haben 
und dann im Inlande betreten werden. Die Staaten nehmen aber auch heut- 
zutage keinen Anstand, von sich aus und einseitig, ihre Strafbefugniss in 
einem im Einzelnen allerdings sehr verschiedenen Umfange auch auf solche 
Personen auszudehnen, welche im Auslande strafbare Handlungen begangen 
haben. Massgebend hiefür ist das staatliche Interesse; dasselbe hat sich von 
dem in der Theorie früher herrschenden Territorialprinzip losgemacht. 
Abgesehen von der Sicherung des maritimen Verkehrs gegen Piraterie u. s. w. 
ist es eine bereits mit der Existenz des völkerrechtlichen Verbandes gegebene 
Anforderung — welcher $4 des R.-St.-G.-B.’s allerdings nicht gerecht wird —, 
dass staatlose Gebiete nicht zum Tummelplatz für Verbrechen werden dürfen, 
und die Exterritorialen in ihrem Heimathsstaate zur Verantwortung gezogen 
werden. Die im Auslande verübten Angriffe gegen die politische Ordnung, 
die Währung und den Kredit des Inlandes werden von letzterem allenthalben 
strafrechtlich zurückgewiesen. Auch für Privatdelikte der Inländer im 
Auslande findet überall die Personalitätsmaxime in gewissem Umfange 
Anwendung, wenn auch mit erheblichen Abweichungen im Einzelnen, indem 
hier nur bei einzelnen Verbrechen schwerster Art, dort bei allen Verbrechen 
oder Vergehen, zum Theil aber nur bei solchen, die gegen Landsleute ver- 
übt sind, hier nur bei Handlungen, welche auch näch ausländischem Gesetze 
strafbar sind, dort nur nach Massgabe von Staatsverträgen oder auf Antrag 
oder Denunciation hin Strafverfolgung eintritt. Viel tiefgreifender ist die 
bestehende Verschiedenheit hinsichtlich der Ausländer. Auch hier ist keine 
Macht vorhanden, welche nicht, mindestens in Ausnahmefällen, ihre Straf- 
gewalt eintreten liesse. Es steht aber das engere „Schutzprinzip“ dem 
weiteren Prinzip der „Weltrechtsordnung“ gegenüber. Vermöge des 
ersteren Prinzips, welches von der französischen Theorie aus einzelne italie- 
nische, deutsche und schweizerische Gesetzgebungen beeinflusst hat, werden die 
exterritorialen Vergehen selbst der Inländer, also umsomehr der Ausländer, 
nur gestraft, wenn dadurch strafrechtlich geschützte Interessen von Inländern
	        
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