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lich durch die Gebietshoheit vermittelte zufällige und kündbare Verhältniss
zum Fremden. Als natürlicher Schutzherr des Inländers kann sich dessen
Heimathsstaat der Verpflichtung nicht entziehen, an ihm, dessen Aufenthalts-
und Bürgerrecht er zu achten hat, das Gebot der Gerechtigkeit zu voll-
strecken. Bezüglich des Ausländers dagegen kann der Aufenthaltsstaat nicht
verkennen, dass er den Beruf der Gerechtigkeit nur im geregelten Zusammen-
wirken mit anderen Mächten auszuüben berufen ist, von welchen der Staat
des Thatortes, bezw. der Heimath regelmässig einen besseren Anspruch auf
die gerichtliche Verfolgung haben wird,
Einen breiten Raum nimmt in diesem Kapitel die Besprechung des
„Schutzsystems“ ein, welches der Verfasser, dem Gesagten zufolge, keines-
wegs mit Bınpine als das „innerlich allein begründete“ anerkennt. Er nimmt
mit Recht Anstoss daran, dass, von den „internationalen Rechtsgütern“ ab-
gesehen, das exterritoriale Verbrechen des Ausländers gegen ausländische
Rechtsgüter grundsätzlich nicht, dagegen, wenn gegen inländische Rechtsgüter
verübt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit am Thatorte verfolgt werden
soll, während der Inländer für exterritoriale Verbrechen gegen ausländische
Rechtsgüter regelmässig nicht und jedenfalls nur dann bestraft werden soll,
wenn die That auch am Thatorte mit Strafe bedroht ist. Dass der Begriff
des Rechtsgutes in dieser Theorie bald mit dem Interesse des Staates an
seiner Rechtsordnung, bald mit dem Interesse des Betheiligten an einem
einzelnen Gute als identisch gedacht ist, wurde anderweitig schon hervor-
gehoben. Der ganzen Vorstellung, wonach die universellen Strafandrohungen
nicht die bezüglichen Rechtsgüter überhaupt, sondern nur diejenigen der In-
länder zu schützen bestimmt seien, wird vom Verfasser nur eine geschichtliche
Berechtigung, vom Standpunkte des Alterthums der Kulturvölker, zuerkannt.
Das ganze dritte Kapitel ($$ 12—20) ist der Betrachtung des in
der neueren Gesetzgebung herrschenden Grundsatzes der Nichtauslieferung
eigener Staatsangehöriger, vom historischen und dogmatischen Standpunkte
aus, gewidmet, eines Grundsatzes, der mit der modernen Tendenz möglichster
Rechtsgleichheit zwischen Fremden und Einheimischen in so auffallendem
Gegensatze steht und die einheitliche Behandlung der exterritorialen Delikte
so wesentlich durchbricht.
Die Frage nach der Berechtigung jenes Grundsatzes bietet zunächst ein
erhebliches strafprozessuales Interesse dar, insofern dadurch die im Laufe
einer längeren Entwicklung angenommene Gleichberechtigung der drei Ge-
richtsstände des Wohnsitzes, des Ortes der begangenen That und der Er-
greifung, unter üblichem Vorgang des an zweiter Stelle genannten Forums,
aufgehoben wird. Ist es auch ein Vorurtheil, dass nur der Richter des
Thatortes der natürliche Richter des Beschuldigten sei, und bietet auch nicht
selten die Zuständigkeit des Richters des Wohnsitzes ihre besonderen Vor-
theile, so erscheint doch im Zweifel das Einschreiten des judex delieti com-
missi als das Zweckmässigere. Es wird daher leicht fast als ein Widersinn