Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

Unfall-Polizei (Beschädigung durch Umstürzen oder Herabfallen, 
Verhütung von Explosionen, Feuer-Polizei, Unfälle durch Thiere, 
schnelles Fahren etc.). 
5) v. RÖNNE°°) spricht sich dahin aus: 
„Insofern die Aufgabe und das Wesen der Polizei sich in 
der obrigkeitlichen Sorge für die öffentliche Sicherheit und 
Wohlfahrt in ihren täglichen Bedürfnissen äussern, kann von 
einer Unterscheidung zwischen Sicherheits- und W ohlfahrts- 
Polizei die Rede sein und zwar ist die Hauptrichtung der 
ersteren eine negative und conservirende, indem sie den drohenden 
Schaden abwendet und Hindernisse der freien Bewegung be- 
seitigt, wogegen die letztere, positiv und productiv auftretend, 
die Förderung des Gemeinwohls erstrebt. Allein in der Praxis 
des Lebens lassen sich diese beiden formellen Richtungen nicht 
streng scheiden, sondern wirkt die polizeiliche Thätigkeit zugleich 
nach beiden Seiten und desshalb ist auch eine Spaltung des 
Organismus der Polizei nach dieser Unterscheidung weder 
zweckmässig noch im Staate durchführbar. Eine solche Schei- 
dung besteht im preussischen Staate nicht.“ 
v. RöNNE rechnet dann°®) zur sogenannten Sicherheits-Polizei: 
die Fremden- und Pass-Polizei, die Beaufsichtigung der Land- 
streicher, Bettler und Arbeitsscheuen, Armen-Polizei und Armen- 
pflege, die Feuerungs-Polizei, Sicherung der öffentlichen Ordnung, 
die Sitten-, Religions- und Gesinde-Polizei, den Schutz des Lebens 
und der Gesundheit, sowie gegen äussere Gefahren, die Medicinal- 
Polizei, den Schutz des Vermögens, nämlich die Verhütung ab- 
sichtlicher und zufälliger Vermögens-Verletzungen, also Feuer- 
und Wasser-Polizei, Thierkrankheiten und die Bau-Polizei. 
v. RöNNE schliesst sich hierbei vollständig den Ansichten an, 
welche er und H. Sımon bereits früher aufgestellt hatten °!). 
— 
#9) Staatsrecht der Preuss. Monarchie. 4. Auflage Bd. IV (1884) S. 95. 
®) a. a. ©. Anm. 7. 
1) Das Polizei-Wesen des Preussischen Staates, 1840 ff. Bd. IS. 1 ff. 
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