Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sprechung von Anlage und Inhalt im Allgemeinen, die ja übrigens auch ohne 
dies bekannt genug sein dürften, ist desshalb hier nicht der Ort. Das Privat- 
recht lässt sich jedoch ebensowenig behandeln ohne Berührung zahlreicher 
öffentlichrechtlicher Fragen wie das öffentliche Recht unter Ver- 
meidung aller privatrechtlichen Incidentpunkte. Es ist zunächst die Grenz- 
linie zwischen privatem und öffentlichem Rechte zu ziehen, und auch sonst 
ergeben sich mannigfaltige Berührungspunkte. Lediglich diese Detailfragen 
des öffentlichen Rechts, welche in dem Buche eine Stätte gefunden haben, 
sollen hier zur Erörterung gelangen. 
Oeffentliches und Privatrecht sind, wie der Verfasser Bd. 1, 8. 67 aus- 
führt, verschieden nach ihren Grundlagen, indem das öffentliche, d. h. die 
Verhältnisse der Gesammtheit ordnende Recht einzig durch die Bestimmungen 
des Staates gegeben sei, das Privatrecht dagegen in dem Gedanken wurzele, 
dass dem Individuum als solchem kraft seiner Persönlichkeit unmittelbar 
Rechte zukämen. Der Staat regele daher die Privatrechte, aber er erfinde 
sie nicht, er sichere sıe, aber er habe sie nicht geschaffen. Das öffentliche 
Recht soll demnach nur in dem Staate und durch denselben, das Privatrecht 
auch unabhängig vom Staate bestehen können. Es mag hier von: der Beant- 
wortung der rechtspbilosophischen Frage abgesehen werden, ob jemals un- 
abhängig vom Staate ein Privatrecht existiri hat, ja ob ein solches auch nur 
existiren kann, wenn man sich das schützende Dach des Staates wegdenkt. 
Es soll auch weiter der Einwurf nicht gemacht werden, dass es ein Ge- 
wohnheitsrecht ebenso wohl auf dem Gebiete des öffentlichen wie des pri- 
vaten Rechts geben kann, und öffentlichrechtliche Gewohnheiten doch nur 
dann „einzig durch die Bestimmungen des Staates gegeben“ sind, wenn man 
die Geltung des Gewohnheitsrechts aus einer stillschweigenden Genehmigung 
der gesetzgebenden Staatsgewalt erklärt, was Seitens des Verfassers in $ 21 
(Gewohnheitsrecht) nicht geschieht. Der vom Verfasser aufgestellte Ein- 
theilungsgrund klingt nicht unbekannt, er tönt herüber aus einer längst ent- 
schwundenen Zeit, nur die Anwendung auf Öffentliches und Privatrecht ist 
neu. Der Gedanke, der dem Privatrechte untergeschoben wird, dass dem 
Individuum als solchem kraft seiner Persönlichkeit unmittelbar Rechte zu- 
kommen, was ist er anderes als die Lehre des Naturrechts und der Auf- 
klärungsphilosophie von den angeborenen Rechten des Individuums ? Und 
das einzig durch die Bestimmungen des Staates gegebene Recht, würde man 
dies vor hundert Jahren nicht als Jus civile dem Jus naturale gegenüber- 
gestellt haben? Der Gedanke des Naturrechts von den angeborenen Rechten 
des Individuums ist durch die Arbeit der historischen Schule mit Recht 
überwunden, gleichwohl soll er noch jetzt die Grundlage des Privatrechts 
bilden. Ungelöste Fragen drängen sich dabei in grosser Zahl auf. Warum 
soll nicht auch im öffentlichen Rechte das Individuum kraft seiner Persön- 
lichkeit unmittelbar Rechte haben? Warum ist das angeblich vom Staate 
relativ unabhängige Privatrecht genau ebenso staatlich verschieden wie das
	        
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