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II, 15 $1 kennt allein die letztere Bezeichnung. Die Chausseen bilden nur
eine besondere Art der Land- und Heerstrassen und scheiden sich aus dem
Gattungsbegriffe vorzugsweise nach bautechnischen Gesichtspunkten aus. (Vgl.
z. B. Edikt vom 18. April 1792 für die Kurmark). 8. 655, N. 8 wird aus-
geführt, ein Privatweg werde zu einem Öffentlichen dadurch, dass ihn die
Wegepolizeibehörde auf Grund des $ 56 des Zuständigkeitsgesetzes als öffent-
lichen in Anspruch nehme. Nach der konstanten Judikatur des O.-V.-G. (vgl.
Entsch. vom 17. Januar und 28. März 1883, 3. Juni 1882, 16. Februar 1884,
Bd. 9, S. 219, 174, 208, Bd. 10, S. 209) betrifft jedoch $ 56 a. a. O. nur Streitig-
keiten über die öffentlichrechtliche Natur eines Weges, während die Ver-
wandlung eines unstreitigen Privatweges in einen Öffentlichen sich nur durch
Enteignung vollziehen kann. Wegen der Begründung dieser Ansicht kann
hier auf jene Entscheidungen verwiesen werden.
Wenn hiernach bei Besprechung der öffentlichrechtlichen Partien des
DerngBUR@’schen Werkes die abweichenden Ansichten des Ref. stark in
den Vordergrund gestellt werden mussten, so liegt dies ja im Wesen
jeder kritischen Erörterung begründet. Es ist damit sehr wohl das Aner-
kenntniss der Thatsache vereinbar, dass auch für die Behandlung des öffent-
lichen Rechts, soweit es zur Erörterung gelangt, der Ruf des Buches ein
wohlbegründeter ist. In der kurzen und präcisen Hervorhebung der leitenden
Momente, verbunden mit allseitiger Durchdringung und Erschöpfung des
Stoffes sind die Vorzüge des Buches auch in seinen Öffentlichrechtlichen
Theilen, die ja allerdings nur einen geringen Prozentsatz des Ganzen bilden,
gegeben.
Berlin. Conrad Bornhak.
Hugo Elsas, Justizreferendär, Ueber das Begnadigungsrecht haupt-
sächlich vom staats- und strafprozessrechtlichen Stand-
punkte aus. Inaugural-Dissertation. Mannheim 1888.
H. SEUFFERT schreibt in seinem Artikel über Begnadigungsrecht im
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts (S. 147—153): „Eine neue,
namentlich das umfangreiche landesrechtliche Detail verarbeitende Darstellung
wäre trotz der verdienstlichen Behandlung, welche das Begnadigungsrecht
in neuerer Zeit gefunden hat, noch immer erwünscht, besonders als Vor-
arbeit für eine (wohl unausbleibliche) reichsgesetzliche Normirung der Materie.“
Diesem Wunsche kommt die vorliegende Dissertation entgegen, wenigstens
nach zwei Richtungen. Die historische Entwickelung des Begnadigungsrechts
ist losgetrennt, der rechtsphilosophische Standpunkt nur angedeutet, S. 11,
die strafrechtlichen Wirkungen sind kurz erwähnt. S. 52 ff. Der Schwer-
punkt der Arbeit liegt in der staatsrechtlichen und strafprozessualen Seite.
In abstrakten Erörterungen wird Wesen und Erscheinungsform der Gnade,
nach konkreten Bestimmungen das deutsche Reichs- und Landesbegnadigungs-
recht behandelt. Der Verfasser stellt die gesammte Litteratur zusammen und