Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 440° — 
II, 15 $1 kennt allein die letztere Bezeichnung. Die Chausseen bilden nur 
eine besondere Art der Land- und Heerstrassen und scheiden sich aus dem 
Gattungsbegriffe vorzugsweise nach bautechnischen Gesichtspunkten aus. (Vgl. 
z. B. Edikt vom 18. April 1792 für die Kurmark). 8. 655, N. 8 wird aus- 
geführt, ein Privatweg werde zu einem Öffentlichen dadurch, dass ihn die 
Wegepolizeibehörde auf Grund des $ 56 des Zuständigkeitsgesetzes als öffent- 
lichen in Anspruch nehme. Nach der konstanten Judikatur des O.-V.-G. (vgl. 
Entsch. vom 17. Januar und 28. März 1883, 3. Juni 1882, 16. Februar 1884, 
Bd. 9, S. 219, 174, 208, Bd. 10, S. 209) betrifft jedoch $ 56 a. a. O. nur Streitig- 
keiten über die öffentlichrechtliche Natur eines Weges, während die Ver- 
wandlung eines unstreitigen Privatweges in einen Öffentlichen sich nur durch 
Enteignung vollziehen kann. Wegen der Begründung dieser Ansicht kann 
hier auf jene Entscheidungen verwiesen werden. 
Wenn hiernach bei Besprechung der öffentlichrechtlichen Partien des 
DerngBUR@’schen Werkes die abweichenden Ansichten des Ref. stark in 
den Vordergrund gestellt werden mussten, so liegt dies ja im Wesen 
jeder kritischen Erörterung begründet. Es ist damit sehr wohl das Aner- 
kenntniss der Thatsache vereinbar, dass auch für die Behandlung des öffent- 
lichen Rechts, soweit es zur Erörterung gelangt, der Ruf des Buches ein 
wohlbegründeter ist. In der kurzen und präcisen Hervorhebung der leitenden 
Momente, verbunden mit allseitiger Durchdringung und Erschöpfung des 
Stoffes sind die Vorzüge des Buches auch in seinen Öffentlichrechtlichen 
Theilen, die ja allerdings nur einen geringen Prozentsatz des Ganzen bilden, 
gegeben. 
Berlin. Conrad Bornhak. 
Hugo Elsas, Justizreferendär, Ueber das Begnadigungsrecht haupt- 
sächlich vom staats- und strafprozessrechtlichen Stand- 
punkte aus. Inaugural-Dissertation. Mannheim 1888. 
H. SEUFFERT schreibt in seinem Artikel über Begnadigungsrecht im 
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts (S. 147—153): „Eine neue, 
namentlich das umfangreiche landesrechtliche Detail verarbeitende Darstellung 
wäre trotz der verdienstlichen Behandlung, welche das Begnadigungsrecht 
in neuerer Zeit gefunden hat, noch immer erwünscht, besonders als Vor- 
arbeit für eine (wohl unausbleibliche) reichsgesetzliche Normirung der Materie.“ 
Diesem Wunsche kommt die vorliegende Dissertation entgegen, wenigstens 
nach zwei Richtungen. Die historische Entwickelung des Begnadigungsrechts 
ist losgetrennt, der rechtsphilosophische Standpunkt nur angedeutet, S. 11, 
die strafrechtlichen Wirkungen sind kurz erwähnt. S. 52 ff. Der Schwer- 
punkt der Arbeit liegt in der staatsrechtlichen und strafprozessualen Seite. 
In abstrakten Erörterungen wird Wesen und Erscheinungsform der Gnade, 
nach konkreten Bestimmungen das deutsche Reichs- und Landesbegnadigungs- 
recht behandelt. Der Verfasser stellt die gesammte Litteratur zusammen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.