Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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wägt mit grosser Schärfe die verschiedenen Ansichten gegen einander ab; 
eine prinzipielle Stellung nimmt er zu Bınpme’s Erörterung in dessen Hand- 
buch des Strafrechts I S. 860 ff. und zu einer Dissertation von LoEB über 
das gleiche Thema. Das Ergebniss ist ein treffliches Bild von dem wissen- 
schaftlichen Stande der einzelnen Fragen, das freilich heute schon durch den 
indessen erschienenen Artikel SEUFFERT's im Wörterbuch des Verwaltungs- 
rechts, durch die neueste Auflage des Löwe’schen Commentars zur St.-Pr.-O., 
durch Merken’s Lehrbuch des Strafrechts 1889 ein wenig verwischt ist. 
Ersas legt ferner in anschaulicher Sprache seinen eigenen Standpunkt dar. 
Sei es, dass er sich schon vertretenen Ansichten anschliesst, sei es, dass er 
einen selbständigen Weg einschlägt, überall verräth er eine hervorragende 
Gewandtheit in der begrifflichen Analyse und juristischen Konstruktion. Bei 
diesen Vorzügen der Arbeit ist nur das Fernhalten jeder geschichtlichen 
Behandlung zu bedauern. Eine solche ist bei staatsrechtlichen Fragen unent- 
behrlich, besonders wenn cs sich zeigt, dass abstrakte Erwägungen nicht zum 
Ziele führen. Auch hätte sich Eusas, der einen „Beitrag zur Dogmatik des 
gegenwärtig in Deutschland geltenden Rechts“ geben will, lebhaften Dank 
verdient durch eingehendere Benutzung des landesrechtlichen Materials. Es 
lässt sich daher nicht behaupten, dass der Verfasser die zahlreichen Contro- 
versen zu der endgültigen Lösung gebracht hat, mit welcher die Wissen- 
schaft eine gesetzliche Regelung des Begnadigungsrechts vorbereiten soll. 
Sie hierin wesentlich gefördert zu haben, ist sein Verdienst. Die Resultate 
sind im Einzelnen zu prüfen, die Ansicht des Referenten soll, soweit sie von 
der herrschenden abweicht, nur angedeutet, die Ausführung späterer Gelegen- 
heit vorbehalten werden. 
Die Definitionen des Begnadigungsrechts haben bis in die jüngste Zeit 
die Begriffe: Schuld, Gnade, Erlass in sich aufgenommen. Seit Binpıne 
sieht man hiervon ab und betont mehr die Thätigkeit des Begnadigers. Dem 
schliesst sich Eusas a, Begnadigungsrecht ist ihm der Verzicht auf das 
Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsrecht 8. 9. Diese Definition ist 
logisch unanfechtbar, jedoch verflacht sie den Begriff; ob man zu dessen 
allseitiger Begrenzung Motiv und Wirkung der Gnade völlig entbehren kann, 
ist zweifelhaft. Gemäss seiner Definition dehnt Eısas den Begriff des Be- 
gnadigungsrechts auch auf den Strafverfolgungsverzicht, die Abolition, aus 
S. 14—16. LoEB a. a. O. S. 2 ff. meint, Begnadigung sei nur möglich, wo 
materielle Schuld bestehe, ob dies der Fall, werde erst durch das Urtheil 
entschieden, sei vorher, zur Zeit wo abolirt werde, noch nicht festgestellt. 
Dem hält Eusas entgegen, auf materielle Schuld komme es überhaupt nicht 
an, sondern nur auf formell durch rechtskräftiges Urtheil festgestellte, nicht 
Schuld sei Voraussetzung der Begnadigung, vielmehr Unschuld, jedenfalls 
die im Verhältnisse zum Urtheil geringere Schuld. Gelöst ist hiermit die 
Frage noch nicht für den, welcher Begnadigung und Abolition in ein Ver- 
hältniss zu Schuld und Gnade bringen will. Praktisch nimmt man an, dass,
	        
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