Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

—_ 36 
6) OPPENHOFF endlich rechnet in seinem angeführten Werke 
über das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich sowohl in den 
Anmerkungen zu & 366, als auch im Register unter dem Worte: 
Sicherheit zu deren Gebiete dieselben Thätigkeiten, wie dies hier 
geschehen ist. 
Il. Aber auch Theoretiker bestätigen von ihrem Stand- 
punkt aus die vorstehend entwickelten Ansichten, so sagt 
1) GEORG MEYER”): 
„Sicherheits-Polizei ist der Inbegriff derjenigen Massregeln, 
welche den Schutz des Gemeinwesens und des Einzelnen ent- 
weder gegenüber gefährlichen Personen und gefahrbringenden 
menschlichen Thätigkeiten oder gegenüber Unglücksfällen be- 
zwecken“. 
Gregenstände der Sicherheits-Polizei sind demnach: 
A. Gefährliche Personen und gefahrbringende 
menschliche Thätigkeiten. 
Die hiergegen gerichteten Massnahmen zerfallen in zwei 
Classen: 
I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Mass- 
regeln, d. h. solche, welche in normalen Zuständen zur An- 
wendung kommen und auf den allgemeinen Gesetzen des Staates 
beruhen. Sie sind! 
1) allgemeine sicherheitspolizeiliche Mass- 
regeln, d. h. solche, welche gegen jedermann in An- 
wendung gebracht werden können (Verhaftungen, Zu- 
sammenrottungen), 
2) sicherheitspolizeiliche Massregeln, welche nur gegen be- 
stimmte Classen von Personen in Anwendung 
gebracht werden dürfen, nämlich; 
a. Bettler und Landstreicher, 
b. bestrafte Verbrecher, 
92) a. a. O. S. 144.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.