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6) OPPENHOFF endlich rechnet in seinem angeführten Werke
über das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich sowohl in den
Anmerkungen zu & 366, als auch im Register unter dem Worte:
Sicherheit zu deren Gebiete dieselben Thätigkeiten, wie dies hier
geschehen ist.
Il. Aber auch Theoretiker bestätigen von ihrem Stand-
punkt aus die vorstehend entwickelten Ansichten, so sagt
1) GEORG MEYER”):
„Sicherheits-Polizei ist der Inbegriff derjenigen Massregeln,
welche den Schutz des Gemeinwesens und des Einzelnen ent-
weder gegenüber gefährlichen Personen und gefahrbringenden
menschlichen Thätigkeiten oder gegenüber Unglücksfällen be-
zwecken“.
Gregenstände der Sicherheits-Polizei sind demnach:
A. Gefährliche Personen und gefahrbringende
menschliche Thätigkeiten.
Die hiergegen gerichteten Massnahmen zerfallen in zwei
Classen:
I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Mass-
regeln, d. h. solche, welche in normalen Zuständen zur An-
wendung kommen und auf den allgemeinen Gesetzen des Staates
beruhen. Sie sind!
1) allgemeine sicherheitspolizeiliche Mass-
regeln, d. h. solche, welche gegen jedermann in An-
wendung gebracht werden können (Verhaftungen, Zu-
sammenrottungen),
2) sicherheitspolizeiliche Massregeln, welche nur gegen be-
stimmte Classen von Personen in Anwendung
gebracht werden dürfen, nämlich;
a. Bettler und Landstreicher,
b. bestrafte Verbrecher,
92) a. a. O. S. 144.