Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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untersteht; denn dies letztere ist gerade durch die Berliner Konferenz an- 
erkannt worden und wird von allen Staaten nicht nur selbst geübt, sondern 
auch bei andern respektirt. 
Es wird dann des Weiteren der Bedeutung der Monroedoktrin für 
die Lehre von der Okkupation gedacht und zum Schlusse die höchst inter- 
essante Rechtsstellung der von einem Privaten oder einer Kolonialgesellschaft 
erworbenen Gebiete, so lange für dieselben kein Schutzbrief erlangt ist, 
untersucht. Dieselben bleiben, da Privatpersonen keine Souveränetätsrechte 
im eigenen Namen erwerben oder ausüben können, vom völkerrechtlichen 
Standpunkt aus herrenlos und können von jedem Staat okkupirt werden. 
(p. 256 ff.; vgl. auch p. 266, N. 1). Diese Ansicht des Verf. scheint nicht 
nur nach den Grundsätzen juristischer Logik unanfechtbar; sie hat auch 
durch die Thatsachen eine für uns Deutsche höchst bedauerliche Bestätigung 
erfahren, als ein grosser Theil der von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesell- 
schaft vertragsmässig erworbenen, aber noch nicht unter kaiserlichen Schutz 
gestellten Somaliküste von Italien in Besitz genommen wurde. 
Im vierten und letzten Theil seiner Schrift handelt der Verf. von 
den Voraussetzungen und Wirkungen der Okkupation. Es wird 
hier zunächst (Kap. 1) das Anwendungsgebiet der auf Okkupation und Pro- 
tektorat bezüglichen Bestimmungen der Kongoakte näher definirt; dann (Kap. 2) 
von dem Akt der Besitzergreifung selbst gehandelt. Diese vollzieht sich heut- 
zutage durch Flaggerhissung; jedoch muss sich der okkupirende Staat, nach- 
dem er dieser ersten völkerrechtlichen Bedingung genügt, beeilen, auch die 
anderen zu erfüllen; er muss die vollzogene Besitznahme den anderen Mächten 
notifiziren und dieselbe zu einer effektiven ausgestalten. Von diesen beiden 
durch die Berliner Konferenz aufgestellten weiteren Bedingungen jeder 
Okkupation handeln die folgenden Kap. 3 und 4. Im letzteren wird auch 
die sehr bestrittene Frage nach der räumlichen Erstreckung einer regelrecht 
vollzogenen Okkupation näher erörtert (p. 319 ff). Der Verf. verwirft 
hier alle Theorien, welche aus der Thatsache des wirklichen Besitzes eines 
bestimmten Punktes ein Recht auch auf andere Punkte als die thatsächlich 
besetzten ableiten wollen. 
Zum Schlusse werden (Kap. 5) die Wirkungen der rechtmässig voll- 
zogenen Okkupation auf das Land und seine Bewohner betrachtet. Das 
Land fällt unter die Gebietshoheit des Okkupanten, wodurch aber an den 
bestehenden Eigenthumsverhältnissen an Grund und Boden nichts geändert 
wird. Den Bewohnern gegenüber hat der Okkupant ausser den ihm an sich 
obliegenden sittlichen Pflichten des modernen Staates auch noch die ihm 
durch die Kongoakte auferlegten besonderen Rechtspflichten zu erfüllen. 
Die Ausführungen des Verf. zeichnen sich überall durch gedie- 
genen juristischen Scharfsinn und gesundes politisches Urtheil aus und 
berühren besonders wohlthuend durch die Klarheit und Eleganz der Dar- 
stellung. Heimbureger.
	        
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