Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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K. Krohne, Lehrbuch der Gefängnisskunde unter Berücksichtigung 
der Kriminalstatistik und Kriminalpolitik. Stuttgart. Ferdi- 
nand Enke 1889. 610 pp. mit 15 Tafeln. 
Das Werk ist das Ergebniss tiefer Wissenschaft, sowie reicher Praxis, 
nirgends bureaumässig beschränkt, sondern überall von höheren wissenschaft- 
lichen, ethischen und socialen Gesichtspunkten auf das ernste Feld der Straf- 
vollstreckung Ausblick gewährend. Der Verfasser giebt keine auf die Gefäng- 
nisswände knapp bemessene Gefängnisslehre, sondern ist in instructioneller 
Weise von den im Strafrecht überhaupt herrschenden Ideen geleitet. Dabei 
führt er zum Bewusstsein, wie vielfach der Strafzweck verfehlt wird und wie 
in socialer und humaner Beziehung die heutige Art des Strafvollzugs mehr 
schädigt, als nützt. 
Das Werk hat 5 Theile. 
Der erste Theil (p. 1—203) ist historisch. Er giebt in Grundlage 
der Strafsysteme und unter Hinsicht auf die einzelnen wissenschaftlichen, 
philantropischen und religiösen Bestrebungen eine sorgfältige und geordnete 
„Geschichte des Gefängnisswesens“ in allen ihrer Cultur wegen in 
Betracht kommenden Staaten. Nach einem Blick auf das rohe „Gefängniss- 
wesen biszum Ende des 18. Jahrhunderts“ und die „Anfänge der 
Gefängnissreform“, hält der Verfasser wissenschaftliche Umschau auf 
dem modernen Gebiete, — zunächst im Auslande in den Ländern mit 
englischem, französischem und nordischem Strafrecht, dann auf 
das Gefängnisswesen in den Ländern mit deutschem Strafrecht eingehend; 
trotz der Einheit der höheren Strafrechtsideen war es praktisch, diese 
Länder in zwei codificiell geschiedene Gruppen zu zerlegen, in die ausser- 
deutschen Länder mit deutschem Strafrecht (Oesterreich, Nieder- 
lande u. a.) im Gegensatz zu Deutschland selbst. — Den Schluss bildet 
eine Zusammenstellung der Bestrebungen der bisherigen internationalen 
Congresse und der Ergebnisse der geschichtlichen Entwickelung. 
Der zweite Theil (p. 204—289) ist wesentlich dogmatisch. Er 
handelt über „Verbrechen und Strafen“. Nach allgemeinen Bemer- 
kungen über „Verbrechen und Verbrecher“ bespricht der Verfasser 
die „Strafe und Strafmittel“. Er findet den Grund der Strafe in 
der sittlichen Missbilligung der geordneten Gesellschaft gegen die Durch- 
brechung der Rechtsordnung und erklärt demgemäss als Zweck der Strafe 
lediglich die „Sicherung der Rechtsordnung und damit des Bestandes der 
Gesellschaft“. Mit Recht verwirft der Verfasser die Prügelstrafe, von 
welcher man sich mit ästhetischem und sittlichem Ekel als dem letzten 
Ueberbleibsel der peinigenden Leibesstrafen abzuwenden habe. Auch hofft 
er, dass die Todesstrafe in einem Staate mit fester Rechtsordnung ent- 
behrlich werde und rechnet sie schon jetzt kaum noch als Hauptstrafe. 
Die Ausweisung erklärt er mit dem durch das Völkerrecht geschützten 
friedlichen Verkehr der Staaten für unvereinbar. Als Hauptstrafen erkennt
	        
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