Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Nebenbei bemerkt ist auch die Behauptung, die Belehnung der Söhne 
K. Rudolf’s sei am 27. December 1282 erfolgt, ungenau, da, wie die histo- 
rische Forschung dargethan hat, Actum und Datum der Belehnungsurkunde 
wenn auch nur um kurze Frist differiren. Entsprechende Berücksichtigung 
hätte die reiches wissenschaftliches Interesse darbietende Privilegienfrage, 
die rechtsgültige Verleihung der (schon von Rudolf IV. gebrauchten) erz- 
herzoglichen Titulatur u. a. erheischt. Anerkennung verdient die Darstellung 
der ständischen Verfassungsentwicklung, wenngleich auch hier manche Er- 
gänzungen am Platze gewesen wären. Wenn z. B. bei den alten Landes- 
versammlungen zwischen consensus, consilium, ammonitio, favor unterschieden 
wird, so mag hierin unschwer ein Vorbild ‚der Thätigkeitsformen unserer 
konstitutionellen Vertretungen erkannt werden. 
Die dritte Periode steht unter dem Zeichen der Entwicklung des Ein- 
heitsstaates, welcher sich namentlich durch das Mittel allmählicher Verstaat- 
lichung ständischer Verwaltungszweige siegreich zur Geltung bringt. Die 
Darstellung enthält durchaus bekanntes rechtsgeschichtliches Material, wel- 
ches der Verfasser, nicht immer Wesentliches von Unwesentlichem gehörig 
scheidend, in flüchtigen aber im Ganzen zutreffenden Zügen verarbeitet hat. 
Bei der Charakterisirung des Verhältnisses zwischen Ungarn und den deutsch- 
böhmischen Erbländern verwirft GumpLowıcz m. E. zutreffend die Annahme 
einer auf die pragmatische Sanktion gestützten „Gesammtstaatsidee*, an 
deren Stelle er vielmehr eine „dynastische Gesammtbesitzidee“ setzt. 
Wenig befriedigend ist die Behandlung der konstitutionellen Gestaltung. 
Der Verfasser bietet im Wesentlichen historisch-politische Deduktionen, da- 
gegen ist die juristische Verarbeitung des Stoffes vernachlässigt. 
Czernowitz. Dr. F. Hauke. 
MittheilungenderinternationalenkriminalistischenVereinigung. 
1. Jahrgang Heft 1 und 2. Berlin und Brüssel 1889. Verlag von 
J. Guttentag bezw. C. Muquardt. 
Die internationale kriminalistische Vereinigung, welcher nach den in 
dem 1. und 2. Heft enthaltenen Angaben schon 255 Mitglieder aus 18 ver- 
schiedenen Staaten!) — darunter einige der namhaftesten Rechtslehrer und 
Praktiker des Strafrechts — angehören, verfolgt, inhalts des Art. II ihrer 
in dem ersten Hefte mitgetheilten Satzungen, den Zweck, ihre Ansicht, 
„dass Verbrechen und Strafe ebenso sehr vom soziologischen, wie vom 
juristischen Standpunkte aus ins Auge gefasst werden müssen*, in Wissen- 
schaft und Gesetzgebung zur Anerkennung zu bringen. 
Von welchem Erfolge diese ihre Bestrebungen begleitet sind, das 
1) Nach 8. 21 des während des Druckes erschienenen 1. Heftes des 
2. Jahrgangs beträgt die Mitgliederzahl jetzt 330 Personen, welche 21 ver- 
schiedenen Staaten angehören. — Die nächste Jahresversammlung findet in 
der Zeit vom 12. bis 14. August 1890 in Bern statt.
	        
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