Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 458 — 
Bundesstaate ihre Darstellung gefunden hat, auf eine kürzere 
Uebersicht. Erst die späteren literarischen Erscheinungen sind 
mit grösserer Vollständigkeit behandelt, so insbesondere die ein- 
schlagenden Arbeiten von HÄnEL, LABAND, LIEBE, ZORN, JELLINEK, 
(HAREIS, RosIn, G. MEYER, BRIE, BOREL, vor Allem von GIERKE, 
dessen Genossenschaftstheorie Stütze und Stab für die eigenen 
Untersuchungen des Verf. bildet. Aber auch GIErKE’s Konstruk- 
tionen ändern an dem Hauptresultat der dogmengeschichtlichen 
Entwickelung, wie es Preuss bloslegt, Nichts. Dasselbe weist 
überall für die begriffliche Bestimmung des Wesens und des 
Unterschiedes von Reich, Staat und Gemeinde eine absolute 
Negative auf: was der Vorgänger aufgebaut hat, reisst der Nach- 
folger ein. Die Bankrotterklärung des Bundesstaatsbegriffes, die 
SEYDEL zuerst verkündete, wird von PrEuss bestätigt. Selbst- 
verständlich nur ist es, dass die Kritik des Verf. ihren Werth 
erst dann gewinnt, wenn der Verlauf seiner eigenen Untersuchungen 
die Massstäbe wissenschaftlich rechtfertigt, deren Anlegung sein 
hartes Urtheil begründet. 
Der Verlauf der Untersuchungen aber ist auf ein engeres 
Thema gerichtet. Dasselbe wird nicht gebildet durch den Bundes- 
staatsbegriff; es lässt die Bestimmung des Unterschiedes zwischen 
Reich und Einzelstaat vollkommen ausser Betracht; es beschränkt 
sich vielmehr auf die Frage: 
wie unterscheidet sich der Gliedstaat eines Bundesstaates 
von dem Kommunal-Körper eines decentralisirten Einheitsstaates? 
oder noch näher: 
wie unterscheiden sich die Gliedstaaten des deut- 
schen Reiches von deutschen Kommunal-Körpern? 
A. Es mag gestattet sein, den Abschluss der Untersuchungen, 
obgleich derselbe selbstverständlich erst das Ende des Buches 
(cap. X, XI, XII) bildet, sofort in den Vordergrund zu rücken. 
Preuss findet die Lösung der aufgeworfenen Fragen in dem 
Wesen der Gebietskörperschaften. Es sind die Begriffe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.