Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 41 — 
Durch keine Deduktion oder Induktion oder historische Be- 
trachtung vermag der Verf. es auch nur im Entferntesten zu 
erklären, auch nur intuitiv zu veranschaulichen, welche Wunder- 
kraft es bewirkt, dass der Satz: „Die Sache selbst steht im 
Rechtsverhältniss zum berechtigten oder verpflichteten Subjekte“, 
der im Individualrechte der Widersinn ist, im Sozialrechte Sinn 
gewinnt. 
Hier vermag nur ein vollkommener Umsturz des gemein- 
gültigen Begriffes des Rechtes Hilfe zu bringen. Ob ein solcher 
Versuch gelingen kann oder nicht, darüber geben die Erörterungen 
von PrEUSS keinerlei Auskunft. 
2. Als de organische Funktion des Gebietes be- 
trachtet es der Verf., dass die „Sozialrechtseinheit des @ebietes“ 
und nicht eine personelle Zusammengehörigkeit das einigende 
Band bildet, welches das personelle Element, die Bevölkerung, zur 
Körperschaft zusammenschliesst (pag. 369). Das Gebiet ist also 
das recht eigentlich konstituirende Element der Körperschaft. 
Damit fliesst denn aus der Natur der Gebietskörperschaft 
das Prinzip, dass de Angehörigkeit zur Gemeinde, zum 
Staate, zum Reiche ausschliesslich oder doch wesentlich beruhe 
auf dm Wohnsitzeim Gebiete. 
In der entwickelungsgeschichtlichen Betrachtungsweise des 
Verf., welche von unten nach oben aufsteigt, war dieses Prinzip 
an erster Stelle für de Gemeinde zu erweisen. Freilich 
genügen hierzu die flüchtig beigebrachten Citate einzelner Ge- 
setzestexte nicht. Eine genaue Darstellung des positiven Gemeinde- 
rechtes etwa seit der preussischen Städteordnung von 1808 war 
geboten. Denn auch schon ein schneller Blick auf das Quellen- 
material ergiebt es, dass vorerst eine Feststellung nothwendig ist, 
was unter „Gemeindeangehörigkeit“ positivrechtlich verstanden 
wird. Die Untersuchung hätte sich darauf richten müssen, ob 
nicht ein wesentlicher Unterschied in den Entwickelungsstufen 
und im gegenwärtigen Bestande des Gemeinderechtes hervortritt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.