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Durch keine Deduktion oder Induktion oder historische Be-
trachtung vermag der Verf. es auch nur im Entferntesten zu
erklären, auch nur intuitiv zu veranschaulichen, welche Wunder-
kraft es bewirkt, dass der Satz: „Die Sache selbst steht im
Rechtsverhältniss zum berechtigten oder verpflichteten Subjekte“,
der im Individualrechte der Widersinn ist, im Sozialrechte Sinn
gewinnt.
Hier vermag nur ein vollkommener Umsturz des gemein-
gültigen Begriffes des Rechtes Hilfe zu bringen. Ob ein solcher
Versuch gelingen kann oder nicht, darüber geben die Erörterungen
von PrEUSS keinerlei Auskunft.
2. Als de organische Funktion des Gebietes be-
trachtet es der Verf., dass die „Sozialrechtseinheit des @ebietes“
und nicht eine personelle Zusammengehörigkeit das einigende
Band bildet, welches das personelle Element, die Bevölkerung, zur
Körperschaft zusammenschliesst (pag. 369). Das Gebiet ist also
das recht eigentlich konstituirende Element der Körperschaft.
Damit fliesst denn aus der Natur der Gebietskörperschaft
das Prinzip, dass de Angehörigkeit zur Gemeinde, zum
Staate, zum Reiche ausschliesslich oder doch wesentlich beruhe
auf dm Wohnsitzeim Gebiete.
In der entwickelungsgeschichtlichen Betrachtungsweise des
Verf., welche von unten nach oben aufsteigt, war dieses Prinzip
an erster Stelle für de Gemeinde zu erweisen. Freilich
genügen hierzu die flüchtig beigebrachten Citate einzelner Ge-
setzestexte nicht. Eine genaue Darstellung des positiven Gemeinde-
rechtes etwa seit der preussischen Städteordnung von 1808 war
geboten. Denn auch schon ein schneller Blick auf das Quellen-
material ergiebt es, dass vorerst eine Feststellung nothwendig ist,
was unter „Gemeindeangehörigkeit“ positivrechtlich verstanden
wird. Die Untersuchung hätte sich darauf richten müssen, ob
nicht ein wesentlicher Unterschied in den Entwickelungsstufen
und im gegenwärtigen Bestande des Gemeinderechtes hervortritt,