— 462 —
zwischen der Mitgliedschaft an der Gemeinde und einer
blossen Zugehörigkeit zu derselben, die, wenn auch mannigfach
abgestuft in ihrer rechtlichen Qualification, doch wesentlich das
Unterworfensein unter die körperschaftliche Herrschaft
bedeutet. Der Begriff des „Heimathsrechtes* würde in diesem
Zusammenhang zur Geltung gekommen sein. Und erst auf diese
Untersuchung hin konnte mit Sicherheit die Frage beantwortet
worden, ob und in welchem Sinne der Wohnsitz denn in
der That die ausschliessliche oder wesentliche Bedingung der
„Gemeindeangehörigkeit“ sei, ob die Gemeinde als
Körperschaft für ihre Mitglieder eine rechtliche Bedeutung hat
auch abgesehen von ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft
d. h. ob dieselbe unbeschadet dieser ihrer Eigenschaft einen
Personalverband für ihre Mitglieder auch ohne Rücksicht auf deren
Wohnsitz im Gemeindegebiete bildet oder ob dies nicht der
Fall ist.
Die Unterlassung einer solchen Untersuchung hat PREUSS zu
dem schweren Missgriff verleitet, die Reichs- und Staats-
angehörigkeit als eine Erscheinung zu betrachten, welche
gleichartig ist mit der „aemeindeangehörigkeit“ des preussischen
Rechtes. Wären beide gleichartig, dann müsste allerdings auch
für die „Reichs- und Staatsangehörigkeit“ ein gleicher Satz gelten
wie ihn die preussischen Städteordnungen dahin formuliren: „Alle
Einwohner des Stadtbezirkes gehören zur Stadtgemeinde. Als
Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadt-
bezirke ihren Wohnsitz haben.“
Dem gegenüber sagt $ 12 des Reichsgesetzes ganz trocken:
„Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich
allein die Staatsangehörigkeit* — und folgeweise die „Reichsan-
gehörigkeit“ — „nicht“, Dieses Prinzip des Gesetzes ist für
alle Erwerbsgründe rein durchgeführt. Sie knüpfen den
Erwerb entweder an Thatbestände des Familienrechtes, denen
rechtlich jede Beziehung auf das Gebiet fremd ist, oder aber an