Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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zwischen der Mitgliedschaft an der Gemeinde und einer 
blossen Zugehörigkeit zu derselben, die, wenn auch mannigfach 
abgestuft in ihrer rechtlichen Qualification, doch wesentlich das 
Unterworfensein unter die körperschaftliche Herrschaft 
bedeutet. Der Begriff des „Heimathsrechtes* würde in diesem 
Zusammenhang zur Geltung gekommen sein. Und erst auf diese 
Untersuchung hin konnte mit Sicherheit die Frage beantwortet 
worden, ob und in welchem Sinne der Wohnsitz denn in 
der That die ausschliessliche oder wesentliche Bedingung der 
„Gemeindeangehörigkeit“ sei, ob die Gemeinde als 
Körperschaft für ihre Mitglieder eine rechtliche Bedeutung hat 
auch abgesehen von ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft 
d. h. ob dieselbe unbeschadet dieser ihrer Eigenschaft einen 
Personalverband für ihre Mitglieder auch ohne Rücksicht auf deren 
Wohnsitz im Gemeindegebiete bildet oder ob dies nicht der 
Fall ist. 
Die Unterlassung einer solchen Untersuchung hat PREUSS zu 
dem schweren Missgriff verleitet, die Reichs- und Staats- 
angehörigkeit als eine Erscheinung zu betrachten, welche 
gleichartig ist mit der „aemeindeangehörigkeit“ des preussischen 
Rechtes. Wären beide gleichartig, dann müsste allerdings auch 
für die „Reichs- und Staatsangehörigkeit“ ein gleicher Satz gelten 
wie ihn die preussischen Städteordnungen dahin formuliren: „Alle 
Einwohner des Stadtbezirkes gehören zur Stadtgemeinde. Als 
Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadt- 
bezirke ihren Wohnsitz haben.“ 
Dem gegenüber sagt $ 12 des Reichsgesetzes ganz trocken: 
„Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich 
allein die Staatsangehörigkeit* — und folgeweise die „Reichsan- 
gehörigkeit“ — „nicht“, Dieses Prinzip des Gesetzes ist für 
alle Erwerbsgründe rein durchgeführt. Sie knüpfen den 
Erwerb entweder an Thatbestände des Familienrechtes, denen 
rechtlich jede Beziehung auf das Gebiet fremd ist, oder aber an
	        
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