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Bedeutung des Gebietes für Reich und Staat eine solche sein muss,
die unabhängig ist von der „Reichs- und -Staatangehörigkeit“,
eine rechtliche Bedeutung, die gleichmässig sowohl die Angehörigen
als die Reichs- und Staatsfremden trifft.
Zu seinem Schaden hat hier überall Preuss die ıhm vor-
schwebende Methode verleugnet, nicht sowohl aus abstrakten, vor-
gebildeten Begriffen zu deduziren, als aus dem positiven Rechte
zu induziren.
3. Glücklicher Weise ist die Richtigkeit oder Unrichtigkeit
der vorausgeschickten Begriffsbestimmungen und Auffassungen
vollkommen gleichgiltig für die schliessliche Lösung der Haupt-
frage nach dem Wesensunterschiede des Staates von der Gemeinde,
die das eigentliche Thema des Buches bildet. Sie wird geknüpft
an einen Thatbestand und an eine Unterscheidung, die beide einer
Bezweifelung kaum unterliegen.
Die Thatsache, die der Verf. feststellt, ist die Erscheinung,
dass die einen, die niederen Gebietskörperschaften eingegliedert
sind in andere, die höheren Gebietskörperschaften Bis hinauf zu
dem Staate, Reich oder Einzelstaat, der alle auf seinem Gebiet
befindlichen Grebietskörperschaften organisch befasst.
Der Verf. unterscheidet sodann die rechtliche Bedeutung,
welche das Gebiet für die Körperschaft nach seiner Auffassung
hat, von der Gebietshoheit. (Gebietshoheit aber ist ihm das
Recht einer Gebietskörperschaft über ihr Gebiet verfügen und
dadurch sich wesentlich verändern zu können.
Auf dieser Grundlage lautet die Unterscheidungsformel:
Gemeinden jeder Ordnung sind Gebietskörperschaften
ohne Gebietshoheit; ihr Gebiet kann nur durch einen
Staatsakt verändert werden, gleichgiltig ob dieser Staatsakt
ein einseitiger ist oder ob er die Form der Genehmigung zu
den Gemeindebeschlüssen an sich trägt und ebenso ob derselbe
in gesetzlich bestimmten Fällen nur zulässig ist unter Zustimmung
der betheiligten Gemeinden.