Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Bedeutung des Gebietes für Reich und Staat eine solche sein muss, 
die unabhängig ist von der „Reichs- und -Staatangehörigkeit“, 
eine rechtliche Bedeutung, die gleichmässig sowohl die Angehörigen 
als die Reichs- und Staatsfremden trifft. 
Zu seinem Schaden hat hier überall Preuss die ıhm vor- 
schwebende Methode verleugnet, nicht sowohl aus abstrakten, vor- 
gebildeten Begriffen zu deduziren, als aus dem positiven Rechte 
zu induziren. 
3. Glücklicher Weise ist die Richtigkeit oder Unrichtigkeit 
der vorausgeschickten Begriffsbestimmungen und Auffassungen 
vollkommen gleichgiltig für die schliessliche Lösung der Haupt- 
frage nach dem Wesensunterschiede des Staates von der Gemeinde, 
die das eigentliche Thema des Buches bildet. Sie wird geknüpft 
an einen Thatbestand und an eine Unterscheidung, die beide einer 
Bezweifelung kaum unterliegen. 
Die Thatsache, die der Verf. feststellt, ist die Erscheinung, 
dass die einen, die niederen Gebietskörperschaften eingegliedert 
sind in andere, die höheren Gebietskörperschaften Bis hinauf zu 
dem Staate, Reich oder Einzelstaat, der alle auf seinem Gebiet 
befindlichen Grebietskörperschaften organisch befasst. 
Der Verf. unterscheidet sodann die rechtliche Bedeutung, 
welche das Gebiet für die Körperschaft nach seiner Auffassung 
hat, von der Gebietshoheit. (Gebietshoheit aber ist ihm das 
Recht einer Gebietskörperschaft über ihr Gebiet verfügen und 
dadurch sich wesentlich verändern zu können. 
Auf dieser Grundlage lautet die Unterscheidungsformel: 
Gemeinden jeder Ordnung sind Gebietskörperschaften 
ohne Gebietshoheit; ihr Gebiet kann nur durch einen 
Staatsakt verändert werden, gleichgiltig ob dieser Staatsakt 
ein einseitiger ist oder ob er die Form der Genehmigung zu 
den Gemeindebeschlüssen an sich trägt und ebenso ob derselbe 
in gesetzlich bestimmten Fällen nur zulässig ist unter Zustimmung 
der betheiligten Gemeinden.
	        
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