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ausmacht: den gesunden Realismus, so abstrakt verwässert und
entstellt, wie hier.
Die Terminologie von PreEuss widerspricht weiterhin der
Sprache des positiven Rechtes. Die deutsche Bundesakte und
Wiener Schlussakte nennt die Fürsten suverän, die Verfassungs-
urkunde bezeichnet Bayern als einen „suveränen Staat" — trotz
ihrer Anerkennung das Völkerrecht übersteigender Bundesverhält-
nisse und der konstitutionellen Verfassungen.
Endlich — die moderne Literatur ist in seltener Einmüthig-
keit gerade darauf ausgegangen, terminologisch und begrifflich das
Wort Suveränität von der Identifizirung mit „Absolutheit“, die
ihm allerdings der absolute Staat und die Doctrin des Absolutismus
aufzudrücken versucht, zu reinigen und damit die Annahme, als
ob die „Suveränitätsidee“ „den Staat als einziges Wesen seiner
(rattung betrachte“ zurückzuweisen.
Doch in der Hauptsache — selbst wenn wir zugeben könnten,
dass die Terminologie des Verf. richtig sei, dass suverän mit
absolut gleichzusetzen sei, so wäre damit immer nur ein Wortstreit
in einem bestimmten Sinne erledigt. Die Sache selbst bleibt davon
gänzlich unberührt. Der Sache nach handelt es sich darum, ob
Das, was man bisher mit der relativen, superlativen Deutung des
Wortes bezeichnen wollte, für die Begrifisbestimmung des Staates
sei es überhaupt, sei es doch für wichtige Gestaltungsweisen des-
selben — Einheits-, Gesammtstaat — wesentlich ist d. h. noth-
wendig ist für die wissenschaftliche Verdeutlichung der betrachteten
Erscheinung. Diese materielle Frage, die allein Werth hat, ist
von dem Verf. nicht einmal aufgeworfen worden. Damit klebt
seinen Erörterungen eine formalistisch-terminologische Farbe an,
die eine fruchtbare Untersuchung über den Suveränitätsbegriff
erstickt hat. Damit ist insbesondere der Beweis, den der Verf.
für sein besonderes Thema zu führen hatte, misslungen, der Be-
weis nämlich, dass die Suveränität im hergebrachten Sinne
nicht wenigstens negativ d. h. als unvereinbar mit dem Begriffe