Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Verf. eigenthümliche organische Auffassung, wenn er an die Ent- 
wickelung der weiteren Uentralbegriffe von Staat und Recht: der 
Persönlichkeit, des Herrschaftsverhältnisses, der Ge- 
nossenschaft herantritt (cap. 9). 
Person, Persönlichkeit ist dem Verf., wie jede physische 
Person, so jeder Verband, welchen eine selbständige Willens- 
einheit durchdringt. Die Natur jeder solchen „Gesammt“- oder 
„Verbandsperson“ ist es Organismus zu sein, dessen inneres Rechts- 
leben darzustellen die einzige Aufgabe des Sozialrechtes ist. Und 
zwar ist das rechtliche Verhältniss, welches die Gesammtperson auf- 
weist, ein Herrschaftsverhältniss. Ueberall, wo das charakte- 
ristische Verhältniss der Herrschaft — im Unterschiede von den obli- 
gatorischen Verbindungen des Individualrechtes — wahrnehmbar 
ist, da ist Gesammtperson vorhanden. Damit ist der Begriff der 
Verbands- oder Gesammtperson erweitert zu dem Begriff eines 
irgendwie organisirten Herrschaftsverhältnisses, einschliesslich selbst- 
verständlich der Familie (pag. 146, 181, 184, 188, 206, 208, 209). 
Hieran lehnt sich der neue Begriff der Genossenschaft, 
den der Verf. aufstellt und seiner Genossenschaftstheorie überall 
zu Grunde legt. 
Wo immer zwischen einer Mehrheit von Personen ein recht- 
liches Band besteht, welches sich nicht als ein rein individual- 
rechtliches Obligationsverhältniss charakterisirt, überall: wo der 
Drang nach Organisirung der Einzelpersonen zur Gesammtperson 
einer Erscheinung immanent ist, da ist „Genossenschaft“ vor- 
handen, auch wenn die vollkommene Ausbildung des Organismus 
nicht existent geworden ist (pag: 245, 246). Darum unterscheidet 
sich innerhalb der Genossenschaft in diesem weiteren: 8inne 
die Genossenschaft im engeren Sinne, als jeder 
Personenverband, welchem das höhere Prinzip der Zusammen- 
schliessung der Glieder zu einer höheren Einheit zwar immanent 
ist, aber nicht bis zur völligen Heraushebung einer wirklichen 
Verbandsperson über die Einzelpersonen durchgeführt ist, und
	        
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