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Verf. eigenthümliche organische Auffassung, wenn er an die Ent-
wickelung der weiteren Uentralbegriffe von Staat und Recht: der
Persönlichkeit, des Herrschaftsverhältnisses, der Ge-
nossenschaft herantritt (cap. 9).
Person, Persönlichkeit ist dem Verf., wie jede physische
Person, so jeder Verband, welchen eine selbständige Willens-
einheit durchdringt. Die Natur jeder solchen „Gesammt“- oder
„Verbandsperson“ ist es Organismus zu sein, dessen inneres Rechts-
leben darzustellen die einzige Aufgabe des Sozialrechtes ist. Und
zwar ist das rechtliche Verhältniss, welches die Gesammtperson auf-
weist, ein Herrschaftsverhältniss. Ueberall, wo das charakte-
ristische Verhältniss der Herrschaft — im Unterschiede von den obli-
gatorischen Verbindungen des Individualrechtes — wahrnehmbar
ist, da ist Gesammtperson vorhanden. Damit ist der Begriff der
Verbands- oder Gesammtperson erweitert zu dem Begriff eines
irgendwie organisirten Herrschaftsverhältnisses, einschliesslich selbst-
verständlich der Familie (pag. 146, 181, 184, 188, 206, 208, 209).
Hieran lehnt sich der neue Begriff der Genossenschaft,
den der Verf. aufstellt und seiner Genossenschaftstheorie überall
zu Grunde legt.
Wo immer zwischen einer Mehrheit von Personen ein recht-
liches Band besteht, welches sich nicht als ein rein individual-
rechtliches Obligationsverhältniss charakterisirt, überall: wo der
Drang nach Organisirung der Einzelpersonen zur Gesammtperson
einer Erscheinung immanent ist, da ist „Genossenschaft“ vor-
handen, auch wenn die vollkommene Ausbildung des Organismus
nicht existent geworden ist (pag: 245, 246). Darum unterscheidet
sich innerhalb der Genossenschaft in diesem weiteren: 8inne
die Genossenschaft im engeren Sinne, als jeder
Personenverband, welchem das höhere Prinzip der Zusammen-
schliessung der Glieder zu einer höheren Einheit zwar immanent
ist, aber nicht bis zur völligen Heraushebung einer wirklichen
Verbandsperson über die Einzelpersonen durchgeführt ist, und